• Pflichten bei der Einreise

      Alle Informationen rund ums Thema Einreisen nach Deutschland

      Pflichten bei der Einreise

      Alle Informationen rund ums Thema Einreisen nach Deutschland

    • Sofern Sie in einem Risikogebiet (einfaches Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet, Virusvariantengebiet) waren, müssen Sie die Digitale Einreiseanmeldung auszufüllen.

      Sofern Sie in einem Risikogebiet (einfaches Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet, Virusvariantengebiet) waren, müssen Sie die Digitale Einreiseanmeldung auszufüllen.

    • FAQ zur Anmeldepflicht, Test- bzw. Nachweispflicht und Quarantänepflicht bei Einreise aus dem Ausland

      Ich reise aus dem Ausland ein. Was muss ich beachten? 

      Sie müssen zunächst prüfen, ob Sie sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Ist dies der Fall gelten die unten angeführten Regelungen zur Anmeldepflicht, Testpflicht und Quarantänepflicht.

      Wenn Sie mit dem Flugzeug aus einem Land oder einer Region einreisen, das bzw. die nicht vom RKI als Risikogebiet eingestuft ist, müssen Sie sich vor Abflug testen lassen und das negative Testergebnis der Fluggesellschaft und auf Anforderung der Bundespolizei vorlegen.

      Woher weiß ich, dass ich mich in einem Risikogebiet aufgehalten habe? 

      Es werden drei Arten von Risikogebieten im Ausland unterschieden. Die jeweilige Einstufung erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und gilt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert-Koch-Institut im Internet.

      Risikogebiet: Ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (einfaches Risikogebiet).

      Hochinzidenzgebiet: Ein Risikogebiet mit einer besonders hohen Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und

      Virusvariantengebiet: Ein Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko durch verbreitetes Auftreten bestimmter SARS-CoV-2 Virusvarianten.

      Auf der Seite des Robert-Koch-Instituts finden Sie tagesaktuelle Informationen zur Einstufung als einfaches Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet.

      Was muss ich bei der Einreise aus einem einfachen Risikogebiet beachten? 

      Wenn Sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem einfachenRisikogebiet aufgehalten haben, sind Sie grundsätzlich verpflichtet

      •  vor Einreise eine digitale Einreisanmeldung über www.einreiseanmeldung.de durchzuführen oder eine schriftliche Ersatzmitteilung auszufüllen,
      • spätestens 48 Stunden nach Ihrer Einreise über einen Nachweis zu verfügen, dass Sie aktuell nicht mit dem Coronavirus infiziert sind und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren) und
      • sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise ständig dort abzusondern.

      Nähere Erläuterungen zu den genannten Pflichten finden Sie unten („Wie und wo melde ich mich bei meiner Einreise aus einem Risikogebiet an?“, „Wie kann ich als Einreisende/r aus einem Risikogebiet den erforderlichen Test- bzw. Negativnachweis erbringen?“, „Muss ich mich nach der Einreise aus dem Ausland in Quarantäne begeben?“).

      Von diesen Pflichten gibt es Ausnahmen. Informationen dazu finden Sie unter „Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Einreiseanmeldung?“, „Gibt es Ausnahmen von der Testpflicht?“ und „Welche Ausnahmen gibt es von der Quarantänepflicht, wenn ich aus einem einfachen Risikogebiet oder aus einem Hochinzidenzgebiet einreise?“.

      Was muss ich bei der Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet beachten? 

      Wenn Sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben, sind Sie grundsätzlich verpflichtet

      • vor Einreise eine digitale Einreisanmeldung über www.einreiseanmeldung.de durchzuführen oder eine schriftliche Ersatzmitteilung auszufüllen,
      • bereits bei Einreise über einen Nachweis zu verfügen, dass sie aktuell nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde sowie ggf. dem Beförderer und bei Einreise der Grenzpolizei vorzulegen (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren) und
      • sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise ständig dort abzusondern.

      Nähere Erläuterungen zu den genannten Pflichten finden Sie weiter unten („Wie und wo melde ich mich bei meiner Einreise aus einem Risikogebiet an?“, „Wie kann ich als Einreisende/r aus einem Risikogebiet den erforderlichen Test- bzw. Negativnachweis erbringen?“, „Muss ich mich nach der Einreise aus dem Ausland in Quarantäne begeben?“).

      Informationen zu Ausnahmen hiervon finden Sie unter „Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Einreiseanmeldung?“, „Gibt es Ausnahmen von der Testpflicht?“ und „Welche Ausnahmen gibt es von der Quarantänepflicht, wenn ich aus einem einfachen Risikogebiet oder aus einem Hochinzidenzgebiet einreise?“.

      Was muss ich bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet beachten? 

      Wenn Sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, sind Sie verpflichtet

      • vor Einreise eine digitale Einreisanmeldung über www.einreiseanmeldung.de durchzuführen oder eine schriftliche Ersatzmitteilung auszufüllen,
      • bereits bei Einreise über einen Nachweis zu verfügen, dass sie aktuell nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde sowie ggf. dem Beförderer und bei Einreise der Grenzpolizei vorzulegen (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren) und
      • sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach der Einreise ständig dort abzusondern. Eine vorzeitige Beendigung der Absonderung durch eine Freitestung ist nicht möglich.

      Nähere Erläuterungen zu den genannten Pflichten finden Sie unten („Wie und wo melde ich mich bei meiner Einreise aus einem Risikogebiet an?“, „Wie kann ich als Einreisende/r aus einem Risikogebiet den erforderlichen Test- bzw. Negativnachweis erbringen?“, „Muss ich mich nach der Einreise aus dem Ausland in Quarantäne begeben?“).

      Ausnahmen von der Anmeldepflicht und Ausnahmen von der Testpflicht bestehen nicht. Ausnahmen von der Quarantänepflicht bestehen nur in wenigen Einzelfällen (siehe „Welche Ausnahmen gibt es von der Quarantänepflicht, wenn ich aus einem Virusvariantengebiet einreise?“).

      Welche Regelungen gelten für Grenzgänger und Grenzpendler? 

       Grenzpendler   haben ihren Wohnsitz im Land Rheinland-Pfalz und arbeiten, studieren oder absolvieren ihre Ausbildung im Ausland. Grenzgänger haben umgekehrt ihren Wohnsitz im Ausland und arbeiten, studieren oder absolvieren ihre Ausbildung im Land Rheinland-Pfalz. Grenzgänger und Grenzpendler kehren regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurück.

       Grenzgänger   und Grenzpendler ist auch, wer als sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson einen Grenzgänger oder Grenzpendler zu seiner/ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder dort abholt.

      Regelungen für einfache Risikogebiete

      Für Grenzgänger und Grenzpendler gilt

      • keine Anmeldepflicht, wenn die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich du unabdingbar ist;
      • keine Testpflicht,
      • keine Quarantänepflicht, wenn die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich du unabdingbar ist.

      Die an Rheinland-Pfalz grenzenden Länder Belgien, Luxemburg und Frankreich sind derzeit als einfache Risikogebiete eingestuft.

      Regelungen für Hochinzidenzgebiete

      Für Grenzgänger und Grenzpendler gilt

      • keine Anmeldepflicht, wenn die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich du unabdingbar ist;
      • die Testpflicht mit der Maßgabe, dass ein Test mindestens zweimal pro Woche vorzunehmen ist; alternativ kann ein Impfnachweis oder ein Genensenennachweis vorgelegt werden,
      • keine Quarantänepflicht, wenn die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich du unabdingbar ist.

      Regelungen für Virusvariantengebiete

      Für Grenzgänger und Grenzpendler gilt

      • keine Anmeldepflicht, wenn die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist;
      • die Testpflicht vor Einreise mit der Maßgabe, dass ein Test mindestens zweimal pro Woche vorzunehmen ist,
      • keine Quarantänepflicht, wenn die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich du unabdingbar ist.

      Darf ich, wenn ich aus beruflichen Gründen in ein oder aus einem Virusvarianten-Gebiet einreise, vor oder nach der Arbeit auch meine privaten Besorgungen erledigen? 

      Beruflich in ein oder aus einem Virusvariantengebiet Einreisende sowie Grenzgänger und Grenzpendler werden dringend aufgefordert, auf direktem Wege zur Arbeits- bzw. Ausbildungsstätte oder Schule zu fahren und auf direktem Wege wieder heimzukehren. Private Erledigungen wie z.B. der Einkauf im Supermarkt sollen im jeweiligen Heimatland erfolgen.

      Unter welchen Voraussetzungen können Tagespendler ins angrenzende Ausland reisen? 

       Tagespendler   sind Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Dies umfasst im Regelfall z.B. berufliche Tätigkeiten oder Aufenthalte zum Einkaufen und Tanken sowie Tagesausflüge.

      Alle Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, auf nicht zwingend notwendige Reisen zu verzichten und genau zu prüfen, ob eine Reise aus privaten Zwecken momentan wirklich dringend erforderlich ist. Ausflüge in die angrenzenden Länder zum Einkaufen und Tanken sind nicht dringend erforderlich.

      Die an Rheinland-Pfalz grenzenden Länder Belgien, Luxemburg und Frankreich sind derzeit als einfache Risikogebiete eingestuft.

      Regelungen für einfache Risikogebiete

      Tagespendler aus einfachen Risikogebieten haben die folgenden Pflichten:

      • keine Anmeldepflicht,
      • keine Testpflicht,
      • keine Quarantänepflicht. Dies gilt auch, wenn Sie sich bis zu 72 Stunden im einfachen Risikogebiet aufgehalten haben.

      Regelungen für Hochinzidenzgebiete

      Tagespendler aus Hochinzidenzgebieten haben die folgenden Pflichten:

      • keine Anmeldepflicht,
      • es gilt die Testpflicht, wobei der Testnachweis bei Einreise vorliegen muss und der Test höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein darf. Der Nachweis, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein, kann auch durch einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis erbracht werden. Für Kinder unter 6 Jahren gilt die Testpflicht nicht;
      • keine Quarantänepflicht. Dies gilt auch, wenn Sie sich bis zu 72 Stunden im Risikogebiet aufgehalten haben.

      Regelungen für Virusvariantengebiete

      Tagespendler aus Virusvariantengebieten haben die folgenden Pflichten:

      • keine Anmeldepflicht,
      • die Testpflicht, wobei der Testnachweis bei Einreise vorliegen muss und der Test höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein darf. Der Nachweis, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein, kann auch durch einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis erbracht werden. Für Kinder unter 6 Jahren gilt die Testpflicht nicht;
      • keine Quarantänepflicht.

      Zu den Ausnahmeregelungen für Grenzgänger und Grenzpendler siehe „Welche Regelungen gelten für Grenzgänger und Grenzpendler?“. Zu weiteren Ausnahmen von der Quarantänepflicht siehe „Ich bin kein Grenzpendler oder Grenzgänger, muss aber aus beruflichen Gründen für kurze Zeit ins Ausland reisen. Welche Regelungen gelten für mich?“.

      Ich bin weder Grenzpendler noch Grenzgänger. Welche Regelungen gelten für mich, wenn ich weniger als 24 Stunden beruflich bedingt einreisen muss oder im Waren- und Personenverkehr oder im Gesundheitswesen arbeite? 

      Wer für weniger als 24 Stunden in ein einfaches Risikogebiet oder in ein Hochinzidenzgebiet reist oder für weniger als 24 Stunden aus einem einfachen Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, fällt unter die Regelungen für Tagespendler (siehe „Unter welchen Voraussetzungen können Tagespendler ins Ausland reisen?“).

      Wer im Waren- und Personenverkehr beschäftigt ist, also beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg transportiert und

      • aus einem einfachen Risikogebiet einreist, muss die Einreise nicht anmelden; auch die Test- und Nachweispflicht sowie die Quarantänepflicht entfallen, sofern angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.
      • aus einem Hochinzidenzgebiet einreist, muss die Einreise nichtanmelden. Bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte und Aufenthalten unter 72 Stunden entfällt die Testpflicht,auch bei Einreise auf dem Luftweg. Wer für einen längeren Zeitraum einreist, muss sich maximal 48 Stunden vor Einreise testen lassen und das Testergebnis oder einen Impf- bzw. einen Genesenennachweis bei Einreise vorlegen. Unabhängig von der Dauer des Aufenthalts entfällt die Quarantänepflicht.
      • aus einem Virusvariantengebiet einreist, muss die Einreise nichtanmelden, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden. Bei Einreise ist ein maximal 24 Stunden altes PoC-Antigen-Testergebnis oder ein maximal 72 Stunden altes PCR-Testergebnis oder ein Impf- bzw. ein Genesenennachweis vorzulegen. Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte entfällt die Quarantänepflicht nur dann, wenn der Aufenthalt kürzer ist als 72 Stunden.

      Wer eine für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderliche und unabdingbareTätigkeit ausübt, eine entsprechende Bescheinigung vom Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber hat und

      • aus einem einfachen Risikogebiet einreist, muss die Einreise anmelden, es gilt die Test- und Nachweispflicht. Wer über einen Testnachweis verfügt, ist aber vonder Quarantänepflicht befreit.
      • aus einem Hochinzidenzgebiet einreist, muss die Einreise anmelden, es gilt die Test- und Nachweispflicht. Wer über einen Testnachweis verfügt, ist aber vonder Quarantänepflicht befreit.
      • aus einem Virusvariantengebiet einreist, muss die Einreise anmelden. Es gelten die Test- und Nachweispflicht sowie die Quarantänepflicht. 

      Diese Ausnahmen gelten nur, wenn soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen.

      Wenn Sie nicht zum oben genannten Personenkreis gehören oder für längere Zeit beruflich bedingt einreisen, gelten die Regelungen siehe „Ich bin weder Grenzgänger noch Grenzpendler. Welche Regelungen gelten für mich, wenn ich länger als 24 Stunden beruflich bedingt einreisen muss?“.

      Ich bin weder Grenzgänger noch Grenzpendler. Welche Regelungen gelten für mich, wenn ich länger als 24 Stunden beruflich bedingt einreisen muss? 

      Wer beruflich veranlasst für länger als 24 Stunden aus einem einfachen Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet einreist oder sich in einem einfachen Risikogebiet oder in einem Hochinzidenzgebiet aufhält, muss die Einreise anmelden und nachweisen können, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein. Es gelten die unter „Wie kann ich als Einreisende/r aus einem Risikogebiet den erforderlichen Test- bzw. Negativnachweis erbringen?“ aufgeführten Regelungen für den Test.

      Die Quarantänepflicht entfällt nur für Personen, die über ein negatives Testergebnis verfügen und die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risiko- bzw. Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen. Die zwingende Notwendigkeit und unaufschiebbare berufliche Veranlassung sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. Wer bereits absehen kann, dass der Aufenthalt länger als fünf Tage dauern wird, unterfällt nicht dieser Regelung und muss in Quarantäne mit der Möglichkeit, diese durch einen zweiten Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise vorzeitig zu beenden.

      Wer aus einem Virusvariantengebiet einreist muss die Einreise anmelden und bei Einreise nachweisen können, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein. Es gilt die Quarantänepflicht.

      Zu den Ausnahmen für Grenzgänger und Grenzpendler siehe „Welche Regelungen gelten für Grenzgänger und Grenzpendler?“ und zu Ausnahmen für Personen, die im Waren- und Personenverkehr oder im Gesundheitswesen tätig sind siehe „Ich bin kein Grenzpendler oder Grenzgänger, muss aber aus beruflichen Gründen für kurze Zeit ins Ausland reisen. Welche Regelungen gelten für mich?“.

       

      Ich möchte aus privaten Gründen für länger als 24 Stunden ein- oder ausreisen. Was muss ich beachten? 

      Bei der Einreise für länger als 24 Stunden oder einem Auslandsaufenthalt von mehr als 24 Stunden, die nicht beruflich veranlasst ist, müssen Sie die Einreise anmelden, unabhängig von der Art des Risikogebiets, in dem sie sich aufgehalten haben. Hiervon gibt es Ausnahmen (siehe hierzu „Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Einreiseanmeldung?“).

      Personen und die Angehörigen ihres Hausstands, die für bis zu 72 Stunden einreisen, weil sie in Deutschland Verwandte ersten Grades, die oder den nicht dem gleichen Hausstand angehörige Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten besuchen bzw. besucht haben oder ein geteiltes Sorge- oder Umgangsrechts auszuüben bzw. ausgeübt haben oder sich aus demselben Grund für bis zu 72 Stunden im Ausland aufgehalten haben

      und

      • aus einem einfachen Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet einreisen, müssen nicht nachweisen, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein. Außerdem entfällt die Quarantänepflicht;
      • aus einem Virusvariantengebiet einreisen, müssen bei Einreise nachweisen, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein und sich für vierzehn Tage in Quarantäne begeben.

      Personen und die Angehörigen ihres Hausstands, die

      • für länger als 72 Stunden einreisen, weil sie in Deutschland oder im Ausland Verwandte ersten oder zweiten Grades, die oder den nicht dem gleichen Hausstand angehörige Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten besuchen bzw. besucht haben oder ein geteiltes Sorge- oder Umgangsrechts auszuüben bzw. ausgeübt haben oder
      • die zu einer dringenden medizinischen Behandlung einreisen oder
      • die aufgrund des Beistands oder zur Pflege einer schutz- oder hilfebedürftigen Person einreisen

      und

      • aus einem einfachen Risikogebiet einreisen, müssen ihre Einreise anmelden und innerhalb von 48 Stunden vor oder nach Einreise nachweisen können, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein. Sobald ein negatives Testergebnis oder ein Impf- bzw. Genesenennachweis vorliegt -also ggf. auch bereits bei der Einreise mitgeführt wird-, entfälltdieQuarantänepflicht.
      • aus einem Hochinzidenzgebiet einreisen, müssen ihre Einreise anmelden und bei Einreise nachweisen können, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein. Alternativ kann ein Impf- oder ein Genesenennachweis vorgelegt werden. In diesem Fall entfälltdieQuarantänepflicht.
      • aus einem Virusvariantengebiet einreisen, müssen bei Einreise nachweisen, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein und sich für vierzehn Tage in Quarantäne begeben.

      Außerdem müssen Personen nicht in Quarantäne, die in einem Hausstand leben mit Personen, die von der Quarantänepflicht befreit sind

      • aufgrund ihrer Tätigkeit im Waren- und Personenverkehr,
      • als Teil einer offiziellen Delegation,
      • als Grenzgänger und Grenzpendler,
      • als Angehörige ausländischer Streitkräfte,
      • aufgrund einer Tätigkeit, die unabdingbar ist für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und Kommunen oder der Organe der Europäischen Union.

      Die übrigen Pflichten gelten unverändert fort.

      Wie und wo melde ich mich bei meiner Einreise aus einem Risikogebiet an? 

      Wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum geplanten Einreisezeitpunkt als Risikogebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, müssen Sie das zuständige Gesundheitsamt über die Einreise informieren. Dieser Verpflichtung kommen Sie nach, indem Sie Ihre Einreise vorab unter www.einreiseanmeldung.de online anmelden. Sie erhalten über diese digitale Einreiseanmeldung nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen eine Bestätigung der erfolgreichen Einreiseanmeldung, die Sie als PDF-Dokument entweder auf Ihrem Endgerät speichern oder ausdrucken können. Führen Sie die gespeicherte und/oder ausgedruckte Bestätigung mit sich, um sie ggf. dem Beförderer oder der Grenzpolizei vorlegen zu können.

      Falls diese digitale Anmeldung ausnahmsweise nicht möglich ist (z.B. aus technischen Gründen), müssen Sie eine schriftliche Ersatzmitteilung ausfüllen, mitführen und unverzüglich an das Gesundheitsamt übermitteln. Das Muster dafür finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.

      Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Einreiseanmeldung? 

      Grenzgänger und Grenzpendler aus allen Risikogebieten müssen ihre Einreise nicht anmelden.

      Keine Einreiseanmeldung durchführen müssen Einreisende aus allen Risikogebieten,

      • die ohne Zwischenaufenthalt durch das Risikogebiet durchgereist sind
      • die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen,
      • die bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-, Wasser oder Luftweg transportieren, oder
      • die als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben,
      • die zum Zwecke einer Behandlung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, weil eine stationäre Behandlung im Krankenhaus aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist und diese Behandlung vor Ort im Ausland nicht sichergestellt werden kann,
      • die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder die
      • Grenzgänger oder Grenzpendler sind und die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich ist.

      Keine Einreiseanmeldung durchführen müssen Einreisende aus einfachen Risikogebieten und aus Hochinzidenzgebieten,

      • die Polizeivollzugsbeamte sind, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,
      • die vom Anwendungsbereich des § 54a Infektionsschutzgesetz erfasst sind,
      • Angehörige ausländischer Streitkräfte sind,
      • die sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder in einem einfachen Risiko oder einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben und einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorge- oder eines Umgangsrechts,

      die sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder in einem einfachen Risiko oder einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben und hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind. Diese Personen müssen ihre Einreise anmelden, wenn sie aus einem Virusvariantengebiet einreisen.

      Das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Ausnahmen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der Grenzpolizei glaubhaft zu machen, z.B. durch Vorlage von Fahrscheinen, Buchungsbescheinigungen oder Dienstausweisen.

      Wie kann ich als Einreisende/r aus einem Risikogebiet den erforderlichen Test- oder Negativnachweis erbringen? 

      Als Nachweis, dass Sie aktuell nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, ist ein ärztliches Zeugnis oder das negative Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus vorzulegen. Der Nachweis ist auf Papier oder in digitaler Form, jeweils in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischerSprache zu erbringen. Die zugrundeliegende Testung muss den Anforderungen entsprechen, die Sie unter „Welche Anforderungen muss der Test erfüllen?“ finden.

      Personen unter sechs Jahren müssen keinen Testnachweis erbringen.

      Der Testnachweis kann durch einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis ersetzt werden, es sei denn, die Einreise erfolgt auf dem Luftweg aus einem Virusvariantengebiet. Die Anforderungen an einen Impf- oder Genesenennachweis finden Sie unter „Was ist ein Impfnachweis?“ und „Was ist ein Genesenennachweis?“.

       

      Muss ich mich vor oder nach der Einreise testen lassen? 

      Personen unter sechs Jahren müssen sich nicht testen lassen. Auch Personen, die über einen Impf- oder einen Genesenennachweis verfügen müssen sich grundsätzlich nicht testen lassen. Auch wer über einen Impf- oder einen Genesenennachweis verfügt muss sich jedoch dann testen lassen, wenn er/sie aus einem Virusvariantengebiet auf dem Luftweg einreist.

      Wer auf dem Luftweg unter Inanspruchnahme eines Beförderers (Fluggesellschaft) in die Bundesrepublik Deutschland einreist, muss schon vor Abflug über ein negatives Testergebnis oder – im Falle der Einreise aus einem einfachen Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet – einen Impf- oder einen Genesenennachweis verfügen.

      Wer sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem einfachenRisikogebiet aufgehalten hat, muss spätestens 48 Stunden nach der Einreise über einen Testnachweis, einen Impf- oder einen Genesenennachweis verfügen. Der ggf. erforderliche Test kann vor oder unmittelbar nach der Einreise vorgenommen werden. Bei der Vornahme des Tests vor Einreise darf die dem Nachweis zugrunde liegende Abstrichnahme allerdings höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Die Abstrichnahme für einen PCR-Test darf maximal 72 Stunden zurückliegen.

      Wer sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvariantengebiet aufgehalten hat, muss bereits beider Einreise nachweisen können, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein. Einreisende müssen sich also zwingend bereits vorder Einreise testen lassen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Abstrichnahme darf allerdings höchstens 48 Stunden vor der Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet und höchstens 24 Stunden vor der Einreise aus einem Virusvariantengebiet vorgenommen worden sein. Die Abstrichnahme für einen PCR-Test darf maximal 72 Stunden zurückliegen.

      Wem muss ich mein Testergebnis oder meinen Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen? 

      Wenn Sie mit dem Flugzeug einreisen, müssen Sie der Fluggesellschaft vor Abreise Ihr negatives Testergebnis oder, falls Sie nicht aus einem Virusvariantengebiet einreisen, Ihren Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.

      Wer aus einem einfachenRisikogebiet einreist, muss den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus auf Anforderung der zuständigen Behörde vorlegen. Die Anforderung kann bis zu zehn Tage nach der Einreise erfolgen, so lange ist das Testergebnis daher mindestens aufzubewahren. Außerdem darf die Grenzpolizei bei Einreise schon vorliegende Nachweise überprüfen. Sofern bei Einreisen aus einfachenRisikogebieten noch kein Testergebnis vorgelegt werden kann, ist es innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise einzuholen.

      Wer aus einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvariantengebiet einreist, muss das negative Testergebnis auf Anforderung der zuständigen Behörde vorlegen. Wer im Rahmen des grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehrs einreist, muss dem jeweiligen Beförderungsunternehmen den Nachweis vor der Abreise vorlegen. Zusätzlich muss der Nachweis auf Anforderung der Grenzpolizei vorgelegt werden.

      Wo kann ich mich testen lassen? 

      Corona-Anlaufstellen, an denen Sie sich testen lassen können, finden Sie unter https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/hilfe/covid-19-test-dashboard//. Wer sich beim Hausarzt testen lassen möchte, sollte unbedingt vorher dort anrufen. Die Kosten für den Test müssen Sie selbst tragen.

      Grundsätzlich werden alle Testnachweise von einer Testeinrichtung anerkannt. Zudem werden auch Nachweise über eine betriebliche Testung im Rahmen des Arbeitsschutzes anerkannt, die durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, vorgenommen oder überwacht wurde. Aus dem Ausland werden alle Tests anerkannt, die von einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle vorgenommen oder überwacht wurden.

      Welche Anforderungen muss der Test erfüllen? 

      Der Abstrich für den Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise genommen werden, wenn Sie aus einem einfachen Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet einreisen. Wenn Sie aus einem Virusvariantengebiet einreisen, darf die Abstrichnahme höchstens 24 Stunden vor Einreise erfolgen.

      Wenn der Test mittels Nukleinsäurenachweis (bspw. PCR, PoC-PCR) erfolgt ist, darf die Abstrichnahme bis zu 72 Stunden vor Einreise erfolgt sein.

      Der Test muss den Anforderungen des RKI entsprechen, die unter https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht werden.

      Was ist ein Impfnachweis? 

      Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache, der auf Papier oder in digitaler Form vorliegt.

      Die zugrunde liegende Schutzimpfung muss mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt sein und besteht

      • entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind, oder
      • bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis.

      Was ist ein Genesenennachweis? 

      Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache, der auf Papier oder in digitaler Form vorliegt. Hierfür ist ein PCR- oder PoC-PCR-Testergebnis oder ein Testergebnis auf Grundlage einer weiteren Methode der Nukleinsäureamplifikationstechnik erforderlich, das mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Ein Antikörpernachweis genügt nach den Regelungen des Bundes nicht.

      Reicht ein PoC-Antigen-Test (sog. Schnelltest) aus? 

      Antigen-Tests werden grundsätzlich aus allen Ländern anerkannt, sofern sie die von der WHO empfohlenen Mindestkriterien für die Güte von SARS-CoV-2-Ag-Schnelltests erfüllen. Hierzu zählen Tests, die eine ≥80% Sensitivität und ≥97% Spezifität verglichen mit PCR-Tests erreichen. PCR-Tests werden grundsätzlich aus allen Staaten der Europäischen Union sowie vielen weiteren Staaten akzeptiert. Zu den Testanforderungen des Robert-Koch-Instituts siehe https://www.rki.de/covid-19-tests.

      Gibt es Ausnahmen von der Testpflicht? 

      Kinder bis einschließlich sechs Jahre müssen sich nicht testen lassen. Auch Personen, die über einen Impf- oder einen Genesenennachweis verfügen, müssen sich nicht testen lassen.

      Personen, die aus einem einfachen Risikogebiet einreisen, sind von der Testpflicht befreit, wenn sie
      • ohne Zwischenaufenthalt durch das Risikogebiet durchgereist sind,
      • nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen,
      • bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-, Wasser oder Luftweg transportieren,
      • als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben,
      • zum Zwecke einer Behandlung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, weil eine stationäre Behandlung im Krankenhaus aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist und diese Behandlung vor Ort im Ausland nicht sichergestellt werden kann,
      • sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
      • Grenzgänger oder Grenzpendler sind und die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich ist,
      • Polizeivollzugsbeamte sind, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,
      • vom Anwendungsbereich des § 54a Infektionsschutzgesetz erfasst sind,
      • Angehörige ausländischer Streitkräfte sind,
      • sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder in einem einfachen Risiko oder einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben und einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorge- oder eines Umgangsrechts,
      • sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder in einem einfachen Risiko oder einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben und hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind.

      Die Voraussetzung der Ausnahme müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde, dem Beförderungsunternehmen oder der Grenzpolizei glaubhaft gemacht werden.

      Alle Ausnahmen gelten nur, wenn die jeweilige einreisende Person nicht unter typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus (Husten, Fieber, Schnupfen, Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns) leidet.

      Personen, die aus einem Hochinzidenzgebiet einreisen, sind von der Testpflicht befreit, wenn sie
      • ohne Zwischenaufenthalt durch das Hochinzidenzgebiet durchgereist sind,
      • nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen,
      • Beschäftigte im Waren- und Personenverkehr sind, angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten und sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
      • als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn in die Bundesrepublik Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben oder
      • in begründetem Einzelfall bei Vorliegen eines triftigen Grunds von der zuständigen Ordnungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, diese Ausnahmegenehmigung kann der Landkreis durch Allgemeinverfügung erlassen.

      Grenzgänger und Grenzpendler müssen sich nur zweimal wöchentlich testen lassen. Die Voraussetzung der Ausnahme muss der zuständigen Behörde, dem Beförderungsunternehmen oder der Grenzpolizei auf Verlangen glaubhaft gemacht werden. Alle Ausnahmen gelten nur, wenn die jeweilige einreisende Person nicht unter typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus (Husten, Fieber, Schnupfen, Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns) leidet.

      Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen, sind in keinem Fall von der Testpflicht befreit.

      Grenzgänger und Grenzpendler müssen sich nur zweimal wöchentlich testen lassen. In allen anderen Fällen ist eine Einreise nur mit einem negativen Testergebnis möglich.

      Darf ich mit einem positiven Testergebnis einreisen? 

      Wer bis zu 48 Stunden vor der Einreise positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet wurde, darf nicht einreisen. Bitte informieren Sie sich vor Ort über die für Sie geltenden Quarantäneregelungen.

      Was passiert, wenn ich bereits eingereist bin und dann positiv getestet werde? 

      Wer schon eingereist ist und dann positiv getestet wird, muss sich häuslich absondern. Die FAQs zur Absonderungspflicht für mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen, krankheitsverdächtige Personen, Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen finden Sie hier und die Absonderungs-Verordnung hier.

      Was passiert, wenn ich einreise, ohne der Test- bzw. Nachweispflicht nachzukommen? 

      Wer das negative Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden kann.

      Muss ich mich nach Einreise aus dem Ausland in Quarantäne begeben? 

      Ja, wenn Sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem einfachenRisikogebiet, einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben und sich nicht auf einen geregelten Ausnahmetatbestand berufen können, müssen Sie sich in Quarantäne begeben. Diese dauert bei der Einreise aus einem einfachen Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet zehn Tage, bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet vierzehn Tage.

      Quarantäne bedeutet, dass Sie sich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere Unterkunft begeben müssen, die eine Absonderung ermöglicht. Ihnen ist es während der zehn- bzw. vierzehntägigen Quarantäne nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht Ihrem Hausstand angehören. Sie müssen zudem unverzüglich das Gesundheitsamt informieren, wenn während der Quarantäne typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) bei Ihnen auftreten. Während der Quarantäne unterliegen Sie der Beobachtung durch das Gesundheitsamt.

      Ich verfüge über einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis. Muss ich in Quarantäne? 

      Wenn Sie aus einem einfachen Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet einreisen und über einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen, müssen Sie nicht in Quarantäne. Die Quarantäne kann dann ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Nachweises an die zuständige Behörde beendet werden. Wird der Nachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich.

      Einreisende aus einem Virusvariantengebiet müssen auch dann in Quarantäne, wenn sie über einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen.

      Welche Ausnahmen gibt es von der Quarantänepflicht, wenn ich OHNE negatives Testergebnis aus einem einfachen Risikogebiet oder aus einem Hochinzidenzgebiet einreise? 

      Auch ohne negatives Testergebnis müssen folgende Personen nicht in Quarantäne, wenn sie aus einem einfachenRisikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet in das Bundesgebiet einreisen und

      • ohne Zwischenaufenthalt durch das Risikogebiet durchgereist sind,
      • nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen,
      • bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-, Wasser oder Luftweg transportieren,
      • als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben,
      • zum Zwecke einer Behandlung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, weil eine stationäre Behandlung im Krankenhaus aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist und diese Behandlung vor Ort im Ausland nicht sichergestellt werden kann,
      • sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
      • Grenzgänger oder Grenzpendler sind und die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich ist,
      • Polizeivollzugsbeamte sind, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,
      • vom Anwendungsbereich des § 54a Infektionsschutzgesetz erfasst sind,
      • Angehörige ausländischer Streitkräfte sind,
      • sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder in einem einfachen Risiko oder einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben und einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorge- oder eines Umgangsrechts,
      • sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder in einem einfachen Risiko oder einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben und hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind.

      Die Voraussetzung der Ausnahme müssen der zuständigen Behörde, dem Beförderungsunternehmen oder der Grenzpolizei glaubhaft gemacht werden.

      Alle Ausnahmen gelten nur, wenn die jeweilige Person nicht unter typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus (Husten, Fieber, Schnupfen, Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns) leidet.

      Welche Ausnahmen gibt es von der Quarantänepflicht, wenn ich MIT einem negativen Testergebnis aus einem einfachen Risikogebiet oder aus einem Hochinzidenzgebiet einreise? 

      Liegt bei der Einreise aus einem einfachenRisikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vor (siehe „Wie kann ich als Einreisende/r aus einem Risikogebiet den erforderlichen Test- bzw. Negativnachweis erbringen?“), sind folgende Personen von der Quarantänepflicht befreit:

      • Unabhängig von der Aufenthaltsdauer Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens (bspw. Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und Betreuungspersonal), der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (einschließlich der Notariate, Rechtsanwaltskanzleien und Steuerberatungsberufe), der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist. Die Unabdingbarkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen. In diesen Fällen sind auch die Hausstandsangehörigen von der Quarantänepflicht befreit,
      • Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin oder Ehegatten oder Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, einer dringenden medizinischen Behandlung oder des Beistands oder zur Pflege einer schutz- oder hilfebedürftigen Person einreisen. Es kommt nicht darauf an, ob der Besuch im Ausland oder in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet. In diesen Fällen sind auch die Hausstandsangehörigen von der Quarantänepflicht befreit,
      • Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem einfachen Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit und unaufschiebbare berufliche Veranlassung sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. In diesen Fällen sind auch die Hausstandsangehörigen von der Quarantänepflicht befreit,
      • Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,
      • Personen, die zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung vergleichbar sind, das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist, und der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigt und die oben genannten ergriffenen Maßnahmen dokumentiert,
      • Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem einfachen Risikogebiet zurückreisen, für das eine entsprechende Vereinbarung besteht, und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, sofern auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de/de/quarantaene-einreise/2371468 sowie des Robert Koch-Instituts www.rki.de), die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet einer Befreiung von der Quarantänepflicht nicht entgegensteht und das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat. Diese Ausnahme gilt nicht für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten!

      Die Voraussetzung der Ausnahme müssen der zuständigen Behörde, dem Beförderungsunternehmen oder der Grenzpolizei glaubhaft gemacht werden.

      Alle Ausnahmen gelten nur, wenn die jeweilige Person nicht unter typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus (Husten, Fieber, Schnupfen, Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns) leidet.

      Welche Ausnahmen gibt es von der Quarantänepflicht, wenn ich aus einem Virusvariantengebiet einreise? 

      Folgende Personen müssen nicht in Quarantäne, wenn sie aus einem Virusvariantengebiet das Bundesgebiet einreisen:

      • ohne Zwischenaufenthalt durch das Risikogebiet durchgereist sind,
      • nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen,
      • bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-, Wasser oder Luftweg transportieren,
      • als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben,
      • zum Zwecke einer Behandlung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, weil eine stationäre Behandlung im Krankenhaus aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist und diese Behandlung vor Ort im Ausland nicht sichergestellt werden kann,
      • sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
      • Grenzgänger oder Grenzpendler sind und die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich ist.

      Die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.

      Beruflich in ein oder aus einem Virusvariantengebiet Einreisende sowie Grenzgänger und Grenzpendler werden dringend aufgefordert, auf direktem Wege zur Arbeitsstätte und auf direktem Wege wieder nach Hause zu fahren. Private Erledigungen wie z.B. der Einkauf im Supermarkt sollen im jeweiligen Heimatland erfolgen.

      Kann ich die Quarantäne früher beenden bzw. mich „freitesten“ lassen? 

      Wenn Sie aus einem einfachen Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet einreisen, können Sie die Quarantäne vor dem Ablauf von zehn Tage beenden, wenn Sie dem zuständigen Gesundheitsamt ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen können.

      Wenn Sie aus einem Hochinzidenzgebiet einreisen und die Quarantäne durch Vorlage eines negativen Testergebnisses beenden wollen, darf die Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein. Für die Dauer der Durchführung des Testes dürfen Sie die Quarantäne beenden. Die Anforderungen an den Test finden Sie unter „Welche Anforderungen muss der Test erfüllen?“.

      Für die Berechnung der Frist wird der Tag, an dem Sie einreisen, nicht mitgezählt. Wenn Sie beispielsweise am 22. April einreisen, können Sie sich ab dem 27. April „freitesten“ lassen.

      Wohin begebe ich mich in Quarantäne? 

      Die Absonderung kann am besten in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus erfolgen. Ihnen ist es während der zehn- bzw. vierzehntägigen Quarantäne nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht Ihrem Hausstand angehören.

      Was passiert, wenn ich mich nicht an die Quarantäneregeln halte? 

      Im Falle des Verstoßes kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 € – im Regelfall 1.000 € – verhängt werden.

      FAQ zur Anmeldepflicht, Test- bzw. Nachweispflicht und Quarantänepflicht bei Einreise aus dem Ausland

      Ich reise aus dem Ausland ein. Was muss ich beachten? 

      Sie müssen zunächst prüfen, ob Sie sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Ist dies der Fall gelten die unten angeführten Regelungen zur Anmeldepflicht, Testpflicht und Quarantänepflicht.

      Wenn Sie mit dem Flugzeug aus einem Land oder einer Region einreisen, das bzw. die nicht vom RKI als Risikogebiet eingestuft ist, müssen Sie sich vor Abflug testen lassen und das negative Testergebnis der Fluggesellschaft und auf Anforderung der Bundespolizei vorlegen.

      Woher weiß ich, dass ich mich in einem Risikogebiet aufgehalten habe? 

      Es werden drei Arten von Risikogebieten im Ausland unterschieden. Die jeweilige Einstufung erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und gilt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert-Koch-Institut im Internet.

      Risikogebiet: Ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (einfaches Risikogebiet).

      Hochinzidenzgebiet: Ein Risikogebiet mit einer besonders hohen Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und

      Virusvariantengebiet: Ein Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko durch verbreitetes Auftreten bestimmter SARS-CoV-2 Virusvarianten.

      Auf der Seite des Robert-Koch-Instituts finden Sie tagesaktuelle Informationen zur Einstufung als einfaches Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet.

      Was muss ich bei der Einreise aus einem einfachen Risikogebiet beachten? 

      Wenn Sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem einfachenRisikogebiet aufgehalten haben, sind Sie grundsätzlich verpflichtet

      •  vor Einreise eine digitale Einreisanmeldung über www.einreiseanmeldung.de durchzuführen oder eine schriftliche Ersatzmitteilung auszufüllen,
      • spätestens 48 Stunden nach Ihrer Einreise über einen Nachweis zu verfügen, dass Sie aktuell nicht mit dem Coronavirus infiziert sind und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren) und
      • sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise ständig dort abzusondern.

      Nähere Erläuterungen zu den genannten Pflichten finden Sie unten („Wie und wo melde ich mich bei meiner Einreise aus einem Risikogebiet an?“, „Wie kann ich als Einreisende/r aus einem Risikogebiet den erforderlichen Test- bzw. Negativnachweis erbringen?“, „Muss ich mich nach der Einreise aus dem Ausland in Quarantäne begeben?“).

      Von diesen Pflichten gibt es Ausnahmen. Informationen dazu finden Sie unter „Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Einreiseanmeldung?“, „Gibt es Ausnahmen von der Testpflicht?“ und „Welche Ausnahmen gibt es von der Quarantänepflicht, wenn ich aus einem einfachen Risikogebiet oder aus einem Hochinzidenzgebiet einreise?“.

      Was muss ich bei der Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet beachten? 

      Wenn Sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben, sind Sie grundsätzlich verpflichtet

      • vor Einreise eine digitale Einreisanmeldung über www.einreiseanmeldung.de durchzuführen oder eine schriftliche Ersatzmitteilung auszufüllen,
      • bereits bei Einreise über einen Nachweis zu verfügen, dass sie aktuell nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde sowie ggf. dem Beförderer und bei Einreise der Grenzpolizei vorzulegen (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren) und
      • sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise ständig dort abzusondern.

      Nähere Erläuterungen zu den genannten Pflichten finden Sie weiter unten („Wie und wo melde ich mich bei meiner Einreise aus einem Risikogebiet an?“, „Wie kann ich als Einreisende/r aus einem Risikogebiet den erforderlichen Test- bzw. Negativnachweis erbringen?“, „Muss ich mich nach der Einreise aus dem Ausland in Quarantäne begeben?“).

      Informationen zu Ausnahmen hiervon finden Sie unter „Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Einreiseanmeldung?“, „Gibt es Ausnahmen von der Testpflicht?“ und „Welche Ausnahmen gibt es von der Quarantänepflicht, wenn ich aus einem einfachen Risikogebiet oder aus einem Hochinzidenzgebiet einreise?“.

      Was muss ich bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet beachten? 

      Wenn Sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, sind Sie verpflichtet

      • vor Einreise eine digitale Einreisanmeldung über www.einreiseanmeldung.de durchzuführen oder eine schriftliche Ersatzmitteilung auszufüllen,
      • bereits bei Einreise über einen Nachweis zu verfügen, dass sie aktuell nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde sowie ggf. dem Beförderer und bei Einreise der Grenzpolizei vorzulegen (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren) und
      • sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach der Einreise ständig dort abzusondern. Eine vorzeitige Beendigung der Absonderung durch eine Freitestung ist nicht möglich.

      Nähere Erläuterungen zu den genannten Pflichten finden Sie unten („Wie und wo melde ich mich bei meiner Einreise aus einem Risikogebiet an?“, „Wie kann ich als Einreisende/r aus einem Risikogebiet den erforderlichen Test- bzw. Negativnachweis erbringen?“, „Muss ich mich nach der Einreise aus dem Ausland in Quarantäne begeben?“).

      Ausnahmen von der Anmeldepflicht und Ausnahmen von der Testpflicht bestehen nicht. Ausnahmen von der Quarantänepflicht bestehen nur in wenigen Einzelfällen (siehe „Welche Ausnahmen gibt es von der Quarantänepflicht, wenn ich aus einem Virusvariantengebiet einreise?“).

      Welche Regelungen gelten für Grenzgänger und Grenzpendler? 

       Grenzpendler   haben ihren Wohnsitz im Land Rheinland-Pfalz und arbeiten, studieren oder absolvieren ihre Ausbildung im Ausland. Grenzgänger haben umgekehrt ihren Wohnsitz im Ausland und arbeiten, studieren oder absolvieren ihre Ausbildung im Land Rheinland-Pfalz. Grenzgänger und Grenzpendler kehren regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurück.

       Grenzgänger   und Grenzpendler ist auch, wer als sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson einen Grenzgänger oder Grenzpendler zu seiner/ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder dort abholt.

      Regelungen für einfache Risikogebiete

      Für Grenzgänger und Grenzpendler gilt

      • keine Anmeldepflicht, wenn die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich du unabdingbar ist;
      • keine Testpflicht,
      • keine Quarantänepflicht, wenn die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich du unabdingbar ist.

      Die an Rheinland-Pfalz grenzenden Länder Belgien, Luxemburg und Frankreich sind derzeit als einfache Risikogebiete eingestuft.

      Regelungen für Hochinzidenzgebiete

      Für Grenzgänger und Grenzpendler gilt

      • keine Anmeldepflicht, wenn die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich du unabdingbar ist;
      • die Testpflicht mit der Maßgabe, dass ein Test mindestens zweimal pro Woche vorzunehmen ist; alternativ kann ein Impfnachweis oder ein Genensenennachweis vorgelegt werden,
      • keine Quarantänepflicht, wenn die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich du unabdingbar ist.

      Regelungen für Virusvariantengebiete

      Für Grenzgänger und Grenzpendler gilt

      • keine Anmeldepflicht, wenn die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist;
      • die Testpflicht vor Einreise mit der Maßgabe, dass ein Test mindestens zweimal pro Woche vorzunehmen ist,
      • keine Quarantänepflicht, wenn die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich du unabdingbar ist.

      Darf ich, wenn ich aus beruflichen Gründen in ein oder aus einem Virusvarianten-Gebiet einreise, vor oder nach der Arbeit auch meine privaten Besorgungen erledigen? 

      Beruflich in ein oder aus einem Virusvariantengebiet Einreisende sowie Grenzgänger und Grenzpendler werden dringend aufgefordert, auf direktem Wege zur Arbeits- bzw. Ausbildungsstätte oder Schule zu fahren und auf direktem Wege wieder heimzukehren. Private Erledigungen wie z.B. der Einkauf im Supermarkt sollen im jeweiligen Heimatland erfolgen.

      Unter welchen Voraussetzungen können Tagespendler ins angrenzende Ausland reisen? 

       Tagespendler   sind Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Dies umfasst im Regelfall z.B. berufliche Tätigkeiten oder Aufenthalte zum Einkaufen und Tanken sowie Tagesausflüge.

      Alle Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, auf nicht zwingend notwendige Reisen zu verzichten und genau zu prüfen, ob eine Reise aus privaten Zwecken momentan wirklich dringend erforderlich ist. Ausflüge in die angrenzenden Länder zum Einkaufen und Tanken sind nicht dringend erforderlich.

      Die an Rheinland-Pfalz grenzenden Länder Belgien, Luxemburg und Frankreich sind derzeit als einfache Risikogebiete eingestuft.

      Regelungen für einfache Risikogebiete

      Tagespendler aus einfachen Risikogebieten haben die folgenden Pflichten:

      • keine Anmeldepflicht,
      • keine Testpflicht,
      • keine Quarantänepflicht. Dies gilt auch, wenn Sie sich bis zu 72 Stunden im einfachen Risikogebiet aufgehalten haben.

      Regelungen für Hochinzidenzgebiete

      Tagespendler aus Hochinzidenzgebieten haben die folgenden Pflichten:

      • keine Anmeldepflicht,
      • es gilt die Testpflicht, wobei der Testnachweis bei Einreise vorliegen muss und der Test höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein darf. Der Nachweis, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein, kann auch durch einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis erbracht werden. Für Kinder unter 6 Jahren gilt die Testpflicht nicht;
      • keine Quarantänepflicht. Dies gilt auch, wenn Sie sich bis zu 72 Stunden im Risikogebiet aufgehalten haben.

      Regelungen für Virusvariantengebiete

      Tagespendler aus Virusvariantengebieten haben die folgenden Pflichten:

      • keine Anmeldepflicht,
      • die Testpflicht, wobei der Testnachweis bei Einreise vorliegen muss und der Test höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein darf. Der Nachweis, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein, kann auch durch einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis erbracht werden. Für Kinder unter 6 Jahren gilt die Testpflicht nicht;
      • keine Quarantänepflicht.

      Zu den Ausnahmeregelungen für Grenzgänger und Grenzpendler siehe „Welche Regelungen gelten für Grenzgänger und Grenzpendler?“. Zu weiteren Ausnahmen von der Quarantänepflicht siehe „Ich bin kein Grenzpendler oder Grenzgänger, muss aber aus beruflichen Gründen für kurze Zeit ins Ausland reisen. Welche Regelungen gelten für mich?“.

      Ich bin weder Grenzpendler noch Grenzgänger. Welche Regelungen gelten für mich, wenn ich weniger als 24 Stunden beruflich bedingt einreisen muss oder im Waren- und Personenverkehr oder im Gesundheitswesen arbeite? 

      Wer für weniger als 24 Stunden in ein einfaches Risikogebiet oder in ein Hochinzidenzgebiet reist oder für weniger als 24 Stunden aus einem einfachen Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, fällt unter die Regelungen für Tagespendler (siehe „Unter welchen Voraussetzungen können Tagespendler ins Ausland reisen?“).

      Wer im Waren- und Personenverkehr beschäftigt ist, also beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg transportiert und

      • aus einem einfachen Risikogebiet einreist, muss die Einreise nicht anmelden; auch die Test- und Nachweispflicht sowie die Quarantänepflicht entfallen, sofern angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.
      • aus einem Hochinzidenzgebiet einreist, muss die Einreise nichtanmelden. Bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte und Aufenthalten unter 72 Stunden entfällt die Testpflicht,auch bei Einreise auf dem Luftweg. Wer für einen längeren Zeitraum einreist, muss sich maximal 48 Stunden vor Einreise testen lassen und das Testergebnis oder einen Impf- bzw. einen Genesenennachweis bei Einreise vorlegen. Unabhängig von der Dauer des Aufenthalts entfällt die Quarantänepflicht.
      • aus einem Virusvariantengebiet einreist, muss die Einreise nichtanmelden, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden. Bei Einreise ist ein maximal 24 Stunden altes PoC-Antigen-Testergebnis oder ein maximal 72 Stunden altes PCR-Testergebnis oder ein Impf- bzw. ein Genesenennachweis vorzulegen. Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte entfällt die Quarantänepflicht nur dann, wenn der Aufenthalt kürzer ist als 72 Stunden.

      Wer eine für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderliche und unabdingbareTätigkeit ausübt, eine entsprechende Bescheinigung vom Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber hat und

      • aus einem einfachen Risikogebiet einreist, muss die Einreise anmelden, es gilt die Test- und Nachweispflicht. Wer über einen Testnachweis verfügt, ist aber vonder Quarantänepflicht befreit.
      • aus einem Hochinzidenzgebiet einreist, muss die Einreise anmelden, es gilt die Test- und Nachweispflicht. Wer über einen Testnachweis verfügt, ist aber vonder Quarantänepflicht befreit.
      • aus einem Virusvariantengebiet einreist, muss die Einreise anmelden. Es gelten die Test- und Nachweispflicht sowie die Quarantänepflicht. 

      Diese Ausnahmen gelten nur, wenn soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen.

      Wenn Sie nicht zum oben genannten Personenkreis gehören oder für längere Zeit beruflich bedingt einreisen, gelten die Regelungen siehe „Ich bin weder Grenzgänger noch Grenzpendler. Welche Regelungen gelten für mich, wenn ich länger als 24 Stunden beruflich bedingt einreisen muss?“.

      Ich bin weder Grenzgänger noch Grenzpendler. Welche Regelungen gelten für mich, wenn ich länger als 24 Stunden beruflich bedingt einreisen muss? 

      Wer beruflich veranlasst für länger als 24 Stunden aus einem einfachen Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet einreist oder sich in einem einfachen Risikogebiet oder in einem Hochinzidenzgebiet aufhält, muss die Einreise anmelden und nachweisen können, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein. Es gelten die unter „Wie kann ich als Einreisende/r aus einem Risikogebiet den erforderlichen Test- bzw. Negativnachweis erbringen?“ aufgeführten Regelungen für den Test.

      Die Quarantänepflicht entfällt nur für Personen, die über ein negatives Testergebnis verfügen und die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risiko- bzw. Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen. Die zwingende Notwendigkeit und unaufschiebbare berufliche Veranlassung sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. Wer bereits absehen kann, dass der Aufenthalt länger als fünf Tage dauern wird, unterfällt nicht dieser Regelung und muss in Quarantäne mit der Möglichkeit, diese durch einen zweiten Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise vorzeitig zu beenden.

      Wer aus einem Virusvariantengebiet einreist muss die Einreise anmelden und bei Einreise nachweisen können, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein. Es gilt die Quarantänepflicht.

      Zu den Ausnahmen für Grenzgänger und Grenzpendler siehe „Welche Regelungen gelten für Grenzgänger und Grenzpendler?“ und zu Ausnahmen für Personen, die im Waren- und Personenverkehr oder im Gesundheitswesen tätig sind siehe „Ich bin kein Grenzpendler oder Grenzgänger, muss aber aus beruflichen Gründen für kurze Zeit ins Ausland reisen. Welche Regelungen gelten für mich?“.

       

      Ich möchte aus privaten Gründen für länger als 24 Stunden ein- oder ausreisen. Was muss ich beachten? 

      Bei der Einreise für länger als 24 Stunden oder einem Auslandsaufenthalt von mehr als 24 Stunden, die nicht beruflich veranlasst ist, müssen Sie die Einreise anmelden, unabhängig von der Art des Risikogebiets, in dem sie sich aufgehalten haben. Hiervon gibt es Ausnahmen (siehe hierzu „Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Einreiseanmeldung?“).

      Personen und die Angehörigen ihres Hausstands, die für bis zu 72 Stunden einreisen, weil sie in Deutschland Verwandte ersten Grades, die oder den nicht dem gleichen Hausstand angehörige Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten besuchen bzw. besucht haben oder ein geteiltes Sorge- oder Umgangsrechts auszuüben bzw. ausgeübt haben oder sich aus demselben Grund für bis zu 72 Stunden im Ausland aufgehalten haben

      und

      • aus einem einfachen Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet einreisen, müssen nicht nachweisen, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein. Außerdem entfällt die Quarantänepflicht;
      • aus einem Virusvariantengebiet einreisen, müssen bei Einreise nachweisen, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein und sich für vierzehn Tage in Quarantäne begeben.

      Personen und die Angehörigen ihres Hausstands, die

      • für länger als 72 Stunden einreisen, weil sie in Deutschland oder im Ausland Verwandte ersten oder zweiten Grades, die oder den nicht dem gleichen Hausstand angehörige Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten besuchen bzw. besucht haben oder ein geteiltes Sorge- oder Umgangsrechts auszuüben bzw. ausgeübt haben oder
      • die zu einer dringenden medizinischen Behandlung einreisen oder
      • die aufgrund des Beistands oder zur Pflege einer schutz- oder hilfebedürftigen Person einreisen

      und

      • aus einem einfachen Risikogebiet einreisen, müssen ihre Einreise anmelden und innerhalb von 48 Stunden vor oder nach Einreise nachweisen können, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein. Sobald ein negatives Testergebnis oder ein Impf- bzw. Genesenennachweis vorliegt -also ggf. auch bereits bei der Einreise mitgeführt wird-, entfälltdieQuarantänepflicht.
      • aus einem Hochinzidenzgebiet einreisen, müssen ihre Einreise anmelden und bei Einreise nachweisen können, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein. Alternativ kann ein Impf- oder ein Genesenennachweis vorgelegt werden. In diesem Fall entfälltdieQuarantänepflicht.
      • aus einem Virusvariantengebiet einreisen, müssen bei Einreise nachweisen, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein und sich für vierzehn Tage in Quarantäne begeben.

      Außerdem müssen Personen nicht in Quarantäne, die in einem Hausstand leben mit Personen, die von der Quarantänepflicht befreit sind

      • aufgrund ihrer Tätigkeit im Waren- und Personenverkehr,
      • als Teil einer offiziellen Delegation,
      • als Grenzgänger und Grenzpendler,
      • als Angehörige ausländischer Streitkräfte,
      • aufgrund einer Tätigkeit, die unabdingbar ist für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und Kommunen oder der Organe der Europäischen Union.

      Die übrigen Pflichten gelten unverändert fort.

      Wie und wo melde ich mich bei meiner Einreise aus einem Risikogebiet an? 

      Wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum geplanten Einreisezeitpunkt als Risikogebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, müssen Sie das zuständige Gesundheitsamt über die Einreise informieren. Dieser Verpflichtung kommen Sie nach, indem Sie Ihre Einreise vorab unter www.einreiseanmeldung.de online anmelden. Sie erhalten über diese digitale Einreiseanmeldung nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen eine Bestätigung der erfolgreichen Einreiseanmeldung, die Sie als PDF-Dokument entweder auf Ihrem Endgerät speichern oder ausdrucken können. Führen Sie die gespeicherte und/oder ausgedruckte Bestätigung mit sich, um sie ggf. dem Beförderer oder der Grenzpolizei vorlegen zu können.

      Falls diese digitale Anmeldung ausnahmsweise nicht möglich ist (z.B. aus technischen Gründen), müssen Sie eine schriftliche Ersatzmitteilung ausfüllen, mitführen und unverzüglich an das Gesundheitsamt übermitteln. Das Muster dafür finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.

      Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Einreiseanmeldung? 

      Grenzgänger und Grenzpendler aus allen Risikogebieten müssen ihre Einreise nicht anmelden.

      Keine Einreiseanmeldung durchführen müssen Einreisende aus allen Risikogebieten,

      • die ohne Zwischenaufenthalt durch das Risikogebiet durchgereist sind
      • die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen,
      • die bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-, Wasser oder Luftweg transportieren, oder
      • die als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben,
      • die zum Zwecke einer Behandlung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, weil eine stationäre Behandlung im Krankenhaus aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist und diese Behandlung vor Ort im Ausland nicht sichergestellt werden kann,
      • die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder die
      • Grenzgänger oder Grenzpendler sind und die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich ist.

      Keine Einreiseanmeldung durchführen müssen Einreisende aus einfachen Risikogebieten und aus Hochinzidenzgebieten,

      • die Polizeivollzugsbeamte sind, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,
      • die vom Anwendungsbereich des § 54a Infektionsschutzgesetz erfasst sind,
      • Angehörige ausländischer Streitkräfte sind,
      • die sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder in einem einfachen Risiko oder einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben und einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorge- oder eines Umgangsrechts,

      die sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder in einem einfachen Risiko oder einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben und hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind. Diese Personen müssen ihre Einreise anmelden, wenn sie aus einem Virusvariantengebiet einreisen.

      Das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Ausnahmen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der Grenzpolizei glaubhaft zu machen, z.B. durch Vorlage von Fahrscheinen, Buchungsbescheinigungen oder Dienstausweisen.

      Wie kann ich als Einreisende/r aus einem Risikogebiet den erforderlichen Test- oder Negativnachweis erbringen? 

      Als Nachweis, dass Sie aktuell nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, ist ein ärztliches Zeugnis oder das negative Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus vorzulegen. Der Nachweis ist auf Papier oder in digitaler Form, jeweils in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischerSprache zu erbringen. Die zugrundeliegende Testung muss den Anforderungen entsprechen, die Sie unter „Welche Anforderungen muss der Test erfüllen?“ finden.

      Personen unter sechs Jahren müssen keinen Testnachweis erbringen.

      Der Testnachweis kann durch einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis ersetzt werden, es sei denn, die Einreise erfolgt auf dem Luftweg aus einem Virusvariantengebiet. Die Anforderungen an einen Impf- oder Genesenennachweis finden Sie unter „Was ist ein Impfnachweis?“ und „Was ist ein Genesenennachweis?“.

       

      Muss ich mich vor oder nach der Einreise testen lassen? 

      Personen unter sechs Jahren müssen sich nicht testen lassen. Auch Personen, die über einen Impf- oder einen Genesenennachweis verfügen müssen sich grundsätzlich nicht testen lassen. Auch wer über einen Impf- oder einen Genesenennachweis verfügt muss sich jedoch dann testen lassen, wenn er/sie aus einem Virusvariantengebiet auf dem Luftweg einreist.

      Wer auf dem Luftweg unter Inanspruchnahme eines Beförderers (Fluggesellschaft) in die Bundesrepublik Deutschland einreist, muss schon vor Abflug über ein negatives Testergebnis oder – im Falle der Einreise aus einem einfachen Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet – einen Impf- oder einen Genesenennachweis verfügen.

      Wer sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem einfachenRisikogebiet aufgehalten hat, muss spätestens 48 Stunden nach der Einreise über einen Testnachweis, einen Impf- oder einen Genesenennachweis verfügen. Der ggf. erforderliche Test kann vor oder unmittelbar nach der Einreise vorgenommen werden. Bei der Vornahme des Tests vor Einreise darf die dem Nachweis zugrunde liegende Abstrichnahme allerdings höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Die Abstrichnahme für einen PCR-Test darf maximal 72 Stunden zurückliegen.

      Wer sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvariantengebiet aufgehalten hat, muss bereits beider Einreise nachweisen können, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein. Einreisende müssen sich also zwingend bereits vorder Einreise testen lassen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Abstrichnahme darf allerdings höchstens 48 Stunden vor der Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet und höchstens 24 Stunden vor der Einreise aus einem Virusvariantengebiet vorgenommen worden sein. Die Abstrichnahme für einen PCR-Test darf maximal 72 Stunden zurückliegen.

      Wem muss ich mein Testergebnis oder meinen Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen? 

      Wenn Sie mit dem Flugzeug einreisen, müssen Sie der Fluggesellschaft vor Abreise Ihr negatives Testergebnis oder, falls Sie nicht aus einem Virusvariantengebiet einreisen, Ihren Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.

      Wer aus einem einfachenRisikogebiet einreist, muss den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus auf Anforderung der zuständigen Behörde vorlegen. Die Anforderung kann bis zu zehn Tage nach der Einreise erfolgen, so lange ist das Testergebnis daher mindestens aufzubewahren. Außerdem darf die Grenzpolizei bei Einreise schon vorliegende Nachweise überprüfen. Sofern bei Einreisen aus einfachenRisikogebieten noch kein Testergebnis vorgelegt werden kann, ist es innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise einzuholen.

      Wer aus einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvariantengebiet einreist, muss das negative Testergebnis auf Anforderung der zuständigen Behörde vorlegen. Wer im Rahmen des grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehrs einreist, muss dem jeweiligen Beförderungsunternehmen den Nachweis vor der Abreise vorlegen. Zusätzlich muss der Nachweis auf Anforderung der Grenzpolizei vorgelegt werden.

      Wo kann ich mich testen lassen? 

      Corona-Anlaufstellen, an denen Sie sich testen lassen können, finden Sie unter https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/hilfe/covid-19-test-dashboard//. Wer sich beim Hausarzt testen lassen möchte, sollte unbedingt vorher dort anrufen. Die Kosten für den Test müssen Sie selbst tragen.

      Grundsätzlich werden alle Testnachweise von einer Testeinrichtung anerkannt. Zudem werden auch Nachweise über eine betriebliche Testung im Rahmen des Arbeitsschutzes anerkannt, die durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, vorgenommen oder überwacht wurde. Aus dem Ausland werden alle Tests anerkannt, die von einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle vorgenommen oder überwacht wurden.

      Welche Anforderungen muss der Test erfüllen? 

      Der Abstrich für den Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise genommen werden, wenn Sie aus einem einfachen Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet einreisen. Wenn Sie aus einem Virusvariantengebiet einreisen, darf die Abstrichnahme höchstens 24 Stunden vor Einreise erfolgen.

      Wenn der Test mittels Nukleinsäurenachweis (bspw. PCR, PoC-PCR) erfolgt ist, darf die Abstrichnahme bis zu 72 Stunden vor Einreise erfolgt sein.

      Der Test muss den Anforderungen des RKI entsprechen, die unter https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht werden.

      Was ist ein Impfnachweis? 

      Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache, der auf Papier oder in digitaler Form vorliegt.

      Die zugrunde liegende Schutzimpfung muss mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt sein und besteht

      • entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind, oder
      • bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis.

      Was ist ein Genesenennachweis? 

      Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache, der auf Papier oder in digitaler Form vorliegt. Hierfür ist ein PCR- oder PoC-PCR-Testergebnis oder ein Testergebnis auf Grundlage einer weiteren Methode der Nukleinsäureamplifikationstechnik erforderlich, das mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Ein Antikörpernachweis genügt nach den Regelungen des Bundes nicht.

      Reicht ein PoC-Antigen-Test (sog. Schnelltest) aus? 

      Antigen-Tests werden grundsätzlich aus allen Ländern anerkannt, sofern sie die von der WHO empfohlenen Mindestkriterien für die Güte von SARS-CoV-2-Ag-Schnelltests erfüllen. Hierzu zählen Tests, die eine ≥80% Sensitivität und ≥97% Spezifität verglichen mit PCR-Tests erreichen. PCR-Tests werden grundsätzlich aus allen Staaten der Europäischen Union sowie vielen weiteren Staaten akzeptiert. Zu den Testanforderungen des Robert-Koch-Instituts siehe https://www.rki.de/covid-19-tests.

      Gibt es Ausnahmen von der Testpflicht? 

      Kinder bis einschließlich sechs Jahre müssen sich nicht testen lassen. Auch Personen, die über einen Impf- oder einen Genesenennachweis verfügen, müssen sich nicht testen lassen.

      Personen, die aus einem einfachen Risikogebiet einreisen, sind von der Testpflicht befreit, wenn sie
      • ohne Zwischenaufenthalt durch das Risikogebiet durchgereist sind,
      • nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen,
      • bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-, Wasser oder Luftweg transportieren,
      • als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben,
      • zum Zwecke einer Behandlung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, weil eine stationäre Behandlung im Krankenhaus aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist und diese Behandlung vor Ort im Ausland nicht sichergestellt werden kann,
      • sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
      • Grenzgänger oder Grenzpendler sind und die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich ist,
      • Polizeivollzugsbeamte sind, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,
      • vom Anwendungsbereich des § 54a Infektionsschutzgesetz erfasst sind,
      • Angehörige ausländischer Streitkräfte sind,
      • sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder in einem einfachen Risiko oder einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben und einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorge- oder eines Umgangsrechts,
      • sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder in einem einfachen Risiko oder einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben und hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind.

      Die Voraussetzung der Ausnahme müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde, dem Beförderungsunternehmen oder der Grenzpolizei glaubhaft gemacht werden.

      Alle Ausnahmen gelten nur, wenn die jeweilige einreisende Person nicht unter typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus (Husten, Fieber, Schnupfen, Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns) leidet.

      Personen, die aus einem Hochinzidenzgebiet einreisen, sind von der Testpflicht befreit, wenn sie
      • ohne Zwischenaufenthalt durch das Hochinzidenzgebiet durchgereist sind,
      • nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen,
      • Beschäftigte im Waren- und Personenverkehr sind, angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten und sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
      • als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn in die Bundesrepublik Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben oder
      • in begründetem Einzelfall bei Vorliegen eines triftigen Grunds von der zuständigen Ordnungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, diese Ausnahmegenehmigung kann der Landkreis durch Allgemeinverfügung erlassen.

      Grenzgänger und Grenzpendler müssen sich nur zweimal wöchentlich testen lassen. Die Voraussetzung der Ausnahme muss der zuständigen Behörde, dem Beförderungsunternehmen oder der Grenzpolizei auf Verlangen glaubhaft gemacht werden. Alle Ausnahmen gelten nur, wenn die jeweilige einreisende Person nicht unter typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus (Husten, Fieber, Schnupfen, Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns) leidet.

      Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen, sind in keinem Fall von der Testpflicht befreit.

      Grenzgänger und Grenzpendler müssen sich nur zweimal wöchentlich testen lassen. In allen anderen Fällen ist eine Einreise nur mit einem negativen Testergebnis möglich.

      Darf ich mit einem positiven Testergebnis einreisen? 

      Wer bis zu 48 Stunden vor der Einreise positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet wurde, darf nicht einreisen. Bitte informieren Sie sich vor Ort über die für Sie geltenden Quarantäneregelungen.

      Was passiert, wenn ich bereits eingereist bin und dann positiv getestet werde? 

      Wer schon eingereist ist und dann positiv getestet wird, muss sich häuslich absondern. Die FAQs zur Absonderungspflicht für mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen, krankheitsverdächtige Personen, Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen finden Sie hier und die Absonderungs-Verordnung hier.

      Was passiert, wenn ich einreise, ohne der Test- bzw. Nachweispflicht nachzukommen? 

      Wer das negative Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden kann.

      Muss ich mich nach Einreise aus dem Ausland in Quarantäne begeben? 

      Ja, wenn Sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem einfachenRisikogebiet, einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben und sich nicht auf einen geregelten Ausnahmetatbestand berufen können, müssen Sie sich in Quarantäne begeben. Diese dauert bei der Einreise aus einem einfachen Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet zehn Tage, bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet vierzehn Tage.

      Quarantäne bedeutet, dass Sie sich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere Unterkunft begeben müssen, die eine Absonderung ermöglicht. Ihnen ist es während der zehn- bzw. vierzehntägigen Quarantäne nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht Ihrem Hausstand angehören. Sie müssen zudem unverzüglich das Gesundheitsamt informieren, wenn während der Quarantäne typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) bei Ihnen auftreten. Während der Quarantäne unterliegen Sie der Beobachtung durch das Gesundheitsamt.

      Ich verfüge über einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis. Muss ich in Quarantäne? 

      Wenn Sie aus einem einfachen Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet einreisen und über einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen, müssen Sie nicht in Quarantäne. Die Quarantäne kann dann ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Nachweises an die zuständige Behörde beendet werden. Wird der Nachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich.

      Einreisende aus einem Virusvariantengebiet müssen auch dann in Quarantäne, wenn sie über einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen.

      Welche Ausnahmen gibt es von der Quarantänepflicht, wenn ich OHNE negatives Testergebnis aus einem einfachen Risikogebiet oder aus einem Hochinzidenzgebiet einreise? 

      Auch ohne negatives Testergebnis müssen folgende Personen nicht in Quarantäne, wenn sie aus einem einfachenRisikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet in das Bundesgebiet einreisen und

      • ohne Zwischenaufenthalt durch das Risikogebiet durchgereist sind,
      • nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen,
      • bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-, Wasser oder Luftweg transportieren,
      • als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben,
      • zum Zwecke einer Behandlung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, weil eine stationäre Behandlung im Krankenhaus aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist und diese Behandlung vor Ort im Ausland nicht sichergestellt werden kann,
      • sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
      • Grenzgänger oder Grenzpendler sind und die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich ist,
      • Polizeivollzugsbeamte sind, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,
      • vom Anwendungsbereich des § 54a Infektionsschutzgesetz erfasst sind,
      • Angehörige ausländischer Streitkräfte sind,
      • sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder in einem einfachen Risiko oder einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben und einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorge- oder eines Umgangsrechts,
      • sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder in einem einfachen Risiko oder einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben und hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind.

      Die Voraussetzung der Ausnahme müssen der zuständigen Behörde, dem Beförderungsunternehmen oder der Grenzpolizei glaubhaft gemacht werden.

      Alle Ausnahmen gelten nur, wenn die jeweilige Person nicht unter typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus (Husten, Fieber, Schnupfen, Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns) leidet.

      Welche Ausnahmen gibt es von der Quarantänepflicht, wenn ich MIT einem negativen Testergebnis aus einem einfachen Risikogebiet oder aus einem Hochinzidenzgebiet einreise? 

      Liegt bei der Einreise aus einem einfachenRisikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vor (siehe „Wie kann ich als Einreisende/r aus einem Risikogebiet den erforderlichen Test- bzw. Negativnachweis erbringen?“), sind folgende Personen von der Quarantänepflicht befreit:

      • Unabhängig von der Aufenthaltsdauer Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens (bspw. Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und Betreuungspersonal), der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (einschließlich der Notariate, Rechtsanwaltskanzleien und Steuerberatungsberufe), der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist. Die Unabdingbarkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen. In diesen Fällen sind auch die Hausstandsangehörigen von der Quarantänepflicht befreit,
      • Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin oder Ehegatten oder Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, einer dringenden medizinischen Behandlung oder des Beistands oder zur Pflege einer schutz- oder hilfebedürftigen Person einreisen. Es kommt nicht darauf an, ob der Besuch im Ausland oder in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet. In diesen Fällen sind auch die Hausstandsangehörigen von der Quarantänepflicht befreit,
      • Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem einfachen Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit und unaufschiebbare berufliche Veranlassung sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. In diesen Fällen sind auch die Hausstandsangehörigen von der Quarantänepflicht befreit,
      • Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,
      • Personen, die zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung vergleichbar sind, das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist, und der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigt und die oben genannten ergriffenen Maßnahmen dokumentiert,
      • Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem einfachen Risikogebiet zurückreisen, für das eine entsprechende Vereinbarung besteht, und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, sofern auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de/de/quarantaene-einreise/2371468 sowie des Robert Koch-Instituts www.rki.de), die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet einer Befreiung von der Quarantänepflicht nicht entgegensteht und das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat. Diese Ausnahme gilt nicht für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten!

      Die Voraussetzung der Ausnahme müssen der zuständigen Behörde, dem Beförderungsunternehmen oder der Grenzpolizei glaubhaft gemacht werden.

      Alle Ausnahmen gelten nur, wenn die jeweilige Person nicht unter typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus (Husten, Fieber, Schnupfen, Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns) leidet.

      Welche Ausnahmen gibt es von der Quarantänepflicht, wenn ich aus einem Virusvariantengebiet einreise? 

      Folgende Personen müssen nicht in Quarantäne, wenn sie aus einem Virusvariantengebiet das Bundesgebiet einreisen:

      • ohne Zwischenaufenthalt durch das Risikogebiet durchgereist sind,
      • nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen,
      • bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-, Wasser oder Luftweg transportieren,
      • als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben,
      • zum Zwecke einer Behandlung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, weil eine stationäre Behandlung im Krankenhaus aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist und diese Behandlung vor Ort im Ausland nicht sichergestellt werden kann,
      • sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
      • Grenzgänger oder Grenzpendler sind und die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich ist.

      Die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.

      Beruflich in ein oder aus einem Virusvariantengebiet Einreisende sowie Grenzgänger und Grenzpendler werden dringend aufgefordert, auf direktem Wege zur Arbeitsstätte und auf direktem Wege wieder nach Hause zu fahren. Private Erledigungen wie z.B. der Einkauf im Supermarkt sollen im jeweiligen Heimatland erfolgen.

      Kann ich die Quarantäne früher beenden bzw. mich „freitesten“ lassen? 

      Wenn Sie aus einem einfachen Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet einreisen, können Sie die Quarantäne vor dem Ablauf von zehn Tage beenden, wenn Sie dem zuständigen Gesundheitsamt ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen können.

      Wenn Sie aus einem Hochinzidenzgebiet einreisen und die Quarantäne durch Vorlage eines negativen Testergebnisses beenden wollen, darf die Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein. Für die Dauer der Durchführung des Testes dürfen Sie die Quarantäne beenden. Die Anforderungen an den Test finden Sie unter „Welche Anforderungen muss der Test erfüllen?“.

      Für die Berechnung der Frist wird der Tag, an dem Sie einreisen, nicht mitgezählt. Wenn Sie beispielsweise am 22. April einreisen, können Sie sich ab dem 27. April „freitesten“ lassen.

      Wohin begebe ich mich in Quarantäne? 

      Die Absonderung kann am besten in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus erfolgen. Ihnen ist es während der zehn- bzw. vierzehntägigen Quarantäne nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht Ihrem Hausstand angehören.

      Was passiert, wenn ich mich nicht an die Quarantäneregeln halte? 

      Im Falle des Verstoßes kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 € – im Regelfall 1.000 € – verhängt werden.