Quarantäneinformationen

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    s.schwarz@landkreis-birkenfeld.de

  • Written

    2022-03-25 12:42:34

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    • Mit der jüngsten Änderungsverordnung der Absonderungsverordnung Rheinland-Pfalz hat sich die Berechnung der Quarantänegeändert: Neuerdings zählt der Tag des Tests bzw. Kontakts bei der Berechnung der Quarantäne als Tag 1 mit. Die Freitestung ist jetzt bereits an Tag 7 (nicht mehr Tag 8) möglich. Hingegen dauert die Quarantäne ohne Freitestung immer noch zehn Tage.

      Mit der jüngsten Änderungsverordnung der Absonderungsverordnung Rheinland-Pfalz hat sich die Berechnung der Quarantänegeändert: Neuerdings zählt der Tag des Tests bzw. Kontakts bei der Berechnung der Quarantäne als Tag 1 mit. Die Freitestung ist jetzt bereits an Tag 7 (nicht mehr Tag 8) möglich. Hingegen dauert die Quarantäne ohne Freitestung immer noch zehn Tage.

    • Hier gehts zum Quarantäne-Rechner

      Beispiel: positiver Test am Freitag, 25. März, erste Möglichkeit zur Freitestung am Donnerstag, 31. März, Dauer der Quarantäne ohne Freitestung bis Sonntag, 3. April.

      Wegen der Flut an Neuinfektionen und der daraus resultierenden anhaltenden Überlastung der Mitarbeiter verschickt das Gesundheitsamt des Landkreises Birkenfeld keine Quarantäneinformationsschreiben mehr an positiv getestete Personen. 

      Um eine Quarantänepflicht gegenüber dem Arbeitgeber oder der Schule nachzuweisen, genügt die Vorlage des positiven Testergebnisses (entweder PCR-Befund oder zertifizierter PoC-Antigen-Schnelltest einer Teststelle.

      Hausstandsangehörige weisen ihre Quarantänepflicht mit dem positive Testergebnis des infizierten Familienmitglied bzw. Mitbewohners und einer Meldebescheinigung nach.

      Wichtig: Ein positiver Selbsttest allein begründet keine Quarantäne, sondern muss umgehend durch einen zertifizierten PoC-Antigen-Schnelltest an einer Teststelle überprüft werden.
      Den Genesenennachweise erhalten alle PCR-positiv-getesteten Personen in den Apotheken, wenn sie den positiven PCR-Befund und ein Ausweisdokument vorlegen.

      Weiterhin ist möglich, nach einem positivem PoC-Antigen-Schnelltest an einer Teststelle einen PCR-Test am Abstrichcontainer des Corona-Lagezentrums oder bei einer anderen Teststelle durchführen zu lassen; der Abstrichcontainer befindet sich in Idar-Oberstein, Hauptstraße 279a, und ist montags bis samstags von 9 bis 12 Uhr ohne Termin geöffnet. 

      Außerdem müssen positiv getestete Personen umgehend ihre Kontaktpersonen selbst informieren.

      Hier gehts zum Quarantäne-Rechner

      Beispiel: positiver Test am Freitag, 25. März, erste Möglichkeit zur Freitestung am Donnerstag, 31. März, Dauer der Quarantäne ohne Freitestung bis Sonntag, 3. April.

      Wegen der Flut an Neuinfektionen und der daraus resultierenden anhaltenden Überlastung der Mitarbeiter verschickt das Gesundheitsamt des Landkreises Birkenfeld keine Quarantäneinformationsschreiben mehr an positiv getestete Personen. 

      Um eine Quarantänepflicht gegenüber dem Arbeitgeber oder der Schule nachzuweisen, genügt die Vorlage des positiven Testergebnisses (entweder PCR-Befund oder zertifizierter PoC-Antigen-Schnelltest einer Teststelle.

      Hausstandsangehörige weisen ihre Quarantänepflicht mit dem positive Testergebnis des infizierten Familienmitglied bzw. Mitbewohners und einer Meldebescheinigung nach.

      Wichtig: Ein positiver Selbsttest allein begründet keine Quarantäne, sondern muss umgehend durch einen zertifizierten PoC-Antigen-Schnelltest an einer Teststelle überprüft werden.
      Den Genesenennachweise erhalten alle PCR-positiv-getesteten Personen in den Apotheken, wenn sie den positiven PCR-Befund und ein Ausweisdokument vorlegen.

      Weiterhin ist möglich, nach einem positivem PoC-Antigen-Schnelltest an einer Teststelle einen PCR-Test am Abstrichcontainer des Corona-Lagezentrums oder bei einer anderen Teststelle durchführen zu lassen; der Abstrichcontainer befindet sich in Idar-Oberstein, Hauptstraße 279a, und ist montags bis samstags von 9 bis 12 Uhr ohne Termin geöffnet. 

      Außerdem müssen positiv getestete Personen umgehend ihre Kontaktpersonen selbst informieren.