Neuigkeiten rund um Corona
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Das Gesundheitsamt Birkenfeld stellt ab heute keine Genesenennachweise mehr aus.
Positiv getestete Personen sollen sich mit ihrem positiven PCR-Test und einem Ausweisdokument an eine Apotheke wenden, um einen Genesenennachweis zu erhalten.
Das Gesundheitsamt Birkenfeld stellt ab heute keine Genesenennachweise mehr aus.
Positiv getestete Personen sollen sich mit ihrem positiven PCR-Test und einem Ausweisdokument an eine Apotheke wenden, um einen Genesenennachweis zu erhalten.
Wir bieten ab Montag den 07.03.2022 „PCR-Tests ohne Termin am Feuerwehrcontainer“ an
Anschrift : Hauptstraße 279a, 55743 Idar-Oberstein
Öffnungszeiten: Mo.- Sa. 9 – 12 UhrNur folgende Personen können dort einen PCR-Test machen lassen:
- Personen, die einen positiven, durch geschultes Personal vorgenommenen PoC-Antigentest vorweisen können.
Es ist ein Ausweisdokument mitzubringen.
Nur mit einem positiven PCR-Test hat man Anspruch auf einen Genesenennachweis.
Ab 04.03.2022 gilt in Rheinland-Pfalz eine neue Absonderungsverordnung.
Folgenden Änderungen ergeben sich aus der neuen Verordnung:
- minderjährige, enge Kontaktpersonen und minderjährige Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person müssen sich nicht mehr in Absonderung begeben, § 1 Abs.2 Nr.2 AbsonderugsVO.
- Die momentan bestehenden Regelungen für Schulen und Kitas haben sich nicht geändert. Mehr unter: Familien
Wir bieten ab Montag den 07.03.2022 „PCR-Tests ohne Termin am Feuerwehrcontainer“ an
Anschrift : Hauptstraße 279a, 55743 Idar-Oberstein
Öffnungszeiten: Mo.- Sa. 9 – 12 UhrNur folgende Personen können dort einen PCR-Test machen lassen:
- Personen, die einen positiven, durch geschultes Personal vorgenommenen PoC-Antigentest vorweisen können.
Es ist ein Ausweisdokument mitzubringen.
Nur mit einem positiven PCR-Test hat man Anspruch auf einen Genesenennachweis.
Ab 04.03.2022 gilt in Rheinland-Pfalz eine neue Absonderungsverordnung.
Folgenden Änderungen ergeben sich aus der neuen Verordnung:
- minderjährige, enge Kontaktpersonen und minderjährige Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person müssen sich nicht mehr in Absonderung begeben, § 1 Abs.2 Nr.2 AbsonderugsVO.
- Die momentan bestehenden Regelungen für Schulen und Kitas haben sich nicht geändert. Mehr unter: Familien