„2G+“-System und neue Warnstufen
„2G+“-System und neue Warnstufen
Der Leitindikator „Sieben-Tage-Inzidenz“ richtet sich für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt nach der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen. Dabei sind die für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt unter Berücksichtigung der mit Stand vom 30. Juni 2020 in der Gebietseinheit befindlichen ausländischen Stationierungsstreitkräfte innerhalb von sieben Tagen für die betreffenden Kommunen veröffentlichten Zahlen zugrunde zu legen.
Der Leitindikator „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Wert“ bestimmt sich nach der Zahl der Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner im Durchschnitt der letzten sieben Tage bezogen auf ein Versorgungsgebiet gemäß Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz. Ein Hospitalisierungsfall ist jede Person, die sich in Bezug auf die COVID-19-Erkrankung in einem Krankenhaus in stationärer Behandlung befindet.
Der Leitindikator „Anteil Intensivbetten“ bestimmt sich nach dem prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität innerhalb des Landes.
Die aktuellen Werte dieser drei Leitindikatoren werden auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Erreichen für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Werktagen jeweils zwei der drei Leitindikatoren mindestens den in dieser Verordnung festgelegten Wertebereich, so wird der Landkreis oder die kreisfreie Stadt den Zeitpunkt, ab dem die jeweilige Warnstufe in seinem oder ihrem Gebiet gilt, kommunizieren.
Neuerungen im Rahmen der 27. Corona-Bekämpfungsverordnung
ab kommenden Montag den 8. November tritt die neue, mittlerweile 27. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft. Vor allem Regelungen für den Außenbereich fallen weg. Änderungen, die insbesondere den Tourismus betreffen, haben wir Ihnen nachfolgend zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass wir die Regelungen in vereinfachter, verständlicher Form darstellen, soweit das möglich ist. Bei unklaren Formulierungen haben grundsätzlich die in der Verordnung getroffenen Ausführungen mit den entsprechenden Bezügen Gültigkeit.
Offizielle Informationen zu den Regelungen
Ausführliche Informationen und Erläuterungen erhalten Sie auf den folgenden Seiten:
Grundlegende Informationen: https://corona.rlp.de/de/startseite/
Rechtsgrundlagen: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
Die aktuellen Werte der Leitindikatoren: www.lua.rlp.de
Allgemein
Kontaktbeschränkung und Personenbegrenzung
Die bisherige Regelung zur Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum entfällt. Gleiches gilt für die Personenbegrenzung (1 Person pro 5 qm), die bislang noch in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen galt.
Weniger Beschränkungen im Freien
Für Veranstaltungen im Außenbereich gibt es nur noch Beschränkungen, wenn die Teilnehmer feste Plätze einnehmen und eine Einlasskontrolle oder Ticketverkauf gegeben sind. In diesen Fällen gilt für nicht immunisierte Personen die Testpflicht. Die Begrenzung auf 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauer entfällt. Nach dieser Regelung sind Martinsumzüge und Weihnachtsmärkte ohne Einschränkungen, d.h. ohne Abstand, ohne Maske und ohne 3G-Regeln möglich.
Regeln für den Innenbereich
In den übrigen Bereichen (z.B. Sport, Freizeit, Gastronomie, Kultur) beschränken sich die Schutzmaßnahmen auf den Innenbereich. Darüber hinaus sieht die 27. Corona-Bekämpfungsverordnung in Innenräumen relativ wenig Anpassungen vor. Hier bleibt es bei Veranstaltungen vor allem bei der 2Gplus Regelung.
Testpflicht
In den Fällen, in denen eine Testpflicht angeordnet wird gilt diese nicht für
- Kinder bis einschließlich 11 Jahre oder Schülerinnen und Schüler oder
- vollständig geimpfte Personen und genesene Personen. (gemäß COVID 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung)
Ausgewählte touristische Bereiche
Hotellerie / Beherbergung
Grundsatz für alle Beherbergungsbetriebe (inkl. Hotels, Gruppenunterkünfte, Ferienwohnungen und Camping):
- In allen öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes gelten in geschlossenen Räumen das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht.
- Pflicht zur Kontakterfassung
- Für die gastronomischen Angebote dieser Einrichtungen gelten die Bestimmungen für die Gastronomie
- Der Betreiber hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben gewährleistet.
Regelungen für bestimmte Betriebe
Für Gäste von Hotels, Pensionen, Gasthöfe und ähnlichen Einrichtungen sowie von Jugendherbergen, Gruppenunterkünften, Erholungsheime, Ferienzentren und ähnlichen Einrichtungen gilt weiterhin: für nicht-immunisierte Personen – unabhängig von den Warnstufen – besteht die Testpflicht bei Anreise sowie nachfolgend alle 72 Stunden (gerechnet vom letzten Test).
- Für die gastronomischen Angebote dieser Einrichtungen gelten die Bestimmungen für die Gastronomie. Die Testpflicht für die Gäste dieser Einrichtungen bestimmt sich nach der für diese Einrichtungen bestehenden Testpflicht.
- Neu: Sind in einer dieser Einrichtungen höchstens 25 nicht immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und für Gäste die Einhaltung der Maskenpflicht, sofern die nicht immunisierten Personen einen tagesaktuellen (!) Nachweis über eine Testung vorweisen können. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich die Personenzahl auf zehn Personen, bei Erreichen der Warnstufe 3 auf fünf Personen.
Gastronomie
Betreiber gastronomischer Einrichtungen haben für den Innenbereich ein Hygienekonzept vorzuhalten. Es gelten
- zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen gilt das Abstandsgebot,
- für Gäste und Personal die Maskenpflicht; für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich,
- Die Maskenpflicht kann für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen entfallen, wenn diese die Testpflicht erfüllen (tagesaktueller Test). Die Testpflicht gilt nicht für geimpfte und genesene Personen
- die Pflicht zur Kontakterfassung und
- im Innenbereich die Testpflicht.
Das Abstandsgebot und die Maskenpflicht entfallen je nach Warnstufe, wenn in
- Warnstufe 1 nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen,
- Warnstufe 2 nicht mehr als 10 nicht-immunisierte Personen,
- Warnstufe 3: nicht mehr als 5 nicht-immunisierte Personen
anwesend sind und im Übrigen lediglich geimpfte und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre.
Veranstaltungen
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (wie bisher)
Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind folgende Maßgaben zu beachten:
- Warnstufe 1: bis zu 250 Personen, die nicht-immunisierte Personen sind
- Warnstufe 2: bis zu 100 Personen, die nicht-immunisierte Personen sind
- Warnstufe 3: bis zu 50 Personen, die nicht-immunisierte Personen sind
Über den angegebenen Personenkreis hinaus können unbegrenzt Geimpfte, Genesene und Kinder bis einschließlich 11 Jahre teilnehmen.
Es gelten
- nach Wahl des Veranstalters das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht.
- Bei einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch die Einhaltung des sogenannten „Schachbretts“ gewahrt werden
- die Pflicht zur Kontakterfassung.
- die Testpflicht für nicht-immunisierte Personen
- Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben gewährleistet.
Das Abstandsgebot und die Maskenpflicht entfallen bei Veranstaltungen, bei denen die Anzahl der nicht-immunisierten Personen je nach Warnstufe eine bestimmte Anzahl nicht übersteigt (und im Übrigen lediglich Geimpfte, Genesene und Kinder bis einschließlich 11 Jahre teilnehmen). Die übrigen Schutzmaßnahmen bleiben aber bestehen:
- Warnstufe 1: nicht mehr als 25 nicht-Immuniserte.
- Warnstufe 2: nicht mehr als 10 nicht-Immuniserte
- Warnstufe 3: nicht mehr als 5 nicht-Immuniserte
Veranstaltungen im Freien (neu)
Für Veranstaltungen im Außenbereich gibt es nur noch Beschränkungen, wenn die Teilnehmer feste Plätze einnehmen und eine Einlasskontrolle oder Ticketverkauf gegeben sind. In diesen Fällen gilt für nicht immunisierte Personen die Testpflicht. Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das insbesondere die Einhaltung der Testpflicht gewährleistet.
Die Begrenzung auf 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauer entfällt. Nach dieser Regelung sind Martinsumzüge und Weihnachtsmärkte ohne Einschränkungen, d.h. ohne Abstand, ohne Maske und ohne 3G-Regeln möglich.
Schwimm- und Spaßbädern, Thermen, Saunen und Badeseen
In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen gelten im Innenbereich
- die Pflicht zur Kontakterfassung und
- die Testpflicht.
Die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich in geschlossenen Räumen einer Einrichtung aufhalten dürfen, ist auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt.
Sind in einer Einrichtung höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend, entfällt die Einhaltung der Begrenzung der Personenzahl. Im Übrigen verbleibt es bei den vorstehend angeordneten Schutzmaßnahmen. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich die Personenzahl nach Satz 3 auf zehn Personen, bei Erreichen der Warnstufe 3 auf fünf Personen. Ein Hygienekonzept, das insbesondere auch Regelungen zur Nutzung von Umkleiden, Duschen und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen sowie zur zulässigen Besucherzahl enthält, ist vorzuhalten. Die Kontrolle der Hygienekonzepte obliegt der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde.
Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen
In geschlossenen Räumen von Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätzen und ähnlichen Einrichtungen gelten
- das Abstandsgebot
- die Maskenpflicht , soweit die Art des jeweiligen Freizeitangebots dies zulässt,
- die Pflicht zur Kontakterfassung
- die Testpflicht und
- eine Beschränkung der Besucherzahl auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl.
Zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen
In geschlossenen Räumen von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gelten
- das Abstandsgebot
- die Maskenpflicht
- die Pflicht zur Kontakterfassung
- die Testpflicht
Museen, Ausstellungen und ähnliche Einrichtungen
In geschlossenen Räumen von Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen gelten
- das Abstandsgebot
- die Maskenpflicht
- die Pflicht zur Kontakterfassung
- die Testpflicht
Sind in einer Einrichtung höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend, entfallen die Einhaltung des Abstandsgebots und für Besucherinnen und Besucher die Einhaltung der Maskenpflicht. Im Übrigen verbleibt es bei den vorstehend angeordneten Schutzmaßnahmen. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich die Personenzahl auf zehn Personen, bei Erreichen der Warnstufe 3 auf fünf Personen.
Der Leitindikator „Sieben-Tage-Inzidenz“ richtet sich für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt nach der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen. Dabei sind die für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt unter Berücksichtigung der mit Stand vom 30. Juni 2020 in der Gebietseinheit befindlichen ausländischen Stationierungsstreitkräfte innerhalb von sieben Tagen für die betreffenden Kommunen veröffentlichten Zahlen zugrunde zu legen.
Der Leitindikator „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Wert“ bestimmt sich nach der Zahl der Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner im Durchschnitt der letzten sieben Tage bezogen auf ein Versorgungsgebiet gemäß Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz. Ein Hospitalisierungsfall ist jede Person, die sich in Bezug auf die COVID-19-Erkrankung in einem Krankenhaus in stationärer Behandlung befindet.
Der Leitindikator „Anteil Intensivbetten“ bestimmt sich nach dem prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität innerhalb des Landes.
Die aktuellen Werte dieser drei Leitindikatoren werden auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Erreichen für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Werktagen jeweils zwei der drei Leitindikatoren mindestens den in dieser Verordnung festgelegten Wertebereich, so wird der Landkreis oder die kreisfreie Stadt den Zeitpunkt, ab dem die jeweilige Warnstufe in seinem oder ihrem Gebiet gilt, kommunizieren.
Neuerungen im Rahmen der 27. Corona-Bekämpfungsverordnung
ab kommenden Montag den 8. November tritt die neue, mittlerweile 27. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft. Vor allem Regelungen für den Außenbereich fallen weg. Änderungen, die insbesondere den Tourismus betreffen, haben wir Ihnen nachfolgend zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass wir die Regelungen in vereinfachter, verständlicher Form darstellen, soweit das möglich ist. Bei unklaren Formulierungen haben grundsätzlich die in der Verordnung getroffenen Ausführungen mit den entsprechenden Bezügen Gültigkeit.
Offizielle Informationen zu den Regelungen
Ausführliche Informationen und Erläuterungen erhalten Sie auf den folgenden Seiten:
Grundlegende Informationen: https://corona.rlp.de/de/startseite/
Rechtsgrundlagen: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
Die aktuellen Werte der Leitindikatoren: www.lua.rlp.de
Allgemein
Kontaktbeschränkung und Personenbegrenzung
Die bisherige Regelung zur Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum entfällt. Gleiches gilt für die Personenbegrenzung (1 Person pro 5 qm), die bislang noch in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen galt.
Weniger Beschränkungen im Freien
Für Veranstaltungen im Außenbereich gibt es nur noch Beschränkungen, wenn die Teilnehmer feste Plätze einnehmen und eine Einlasskontrolle oder Ticketverkauf gegeben sind. In diesen Fällen gilt für nicht immunisierte Personen die Testpflicht. Die Begrenzung auf 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauer entfällt. Nach dieser Regelung sind Martinsumzüge und Weihnachtsmärkte ohne Einschränkungen, d.h. ohne Abstand, ohne Maske und ohne 3G-Regeln möglich.
Regeln für den Innenbereich
In den übrigen Bereichen (z.B. Sport, Freizeit, Gastronomie, Kultur) beschränken sich die Schutzmaßnahmen auf den Innenbereich. Darüber hinaus sieht die 27. Corona-Bekämpfungsverordnung in Innenräumen relativ wenig Anpassungen vor. Hier bleibt es bei Veranstaltungen vor allem bei der 2Gplus Regelung.
Testpflicht
In den Fällen, in denen eine Testpflicht angeordnet wird gilt diese nicht für
- Kinder bis einschließlich 11 Jahre oder Schülerinnen und Schüler oder
- vollständig geimpfte Personen und genesene Personen. (gemäß COVID 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung)
Ausgewählte touristische Bereiche
Hotellerie / Beherbergung
Grundsatz für alle Beherbergungsbetriebe (inkl. Hotels, Gruppenunterkünfte, Ferienwohnungen und Camping):
- In allen öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes gelten in geschlossenen Räumen das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht.
- Pflicht zur Kontakterfassung
- Für die gastronomischen Angebote dieser Einrichtungen gelten die Bestimmungen für die Gastronomie
- Der Betreiber hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben gewährleistet.
Regelungen für bestimmte Betriebe
Für Gäste von Hotels, Pensionen, Gasthöfe und ähnlichen Einrichtungen sowie von Jugendherbergen, Gruppenunterkünften, Erholungsheime, Ferienzentren und ähnlichen Einrichtungen gilt weiterhin: für nicht-immunisierte Personen – unabhängig von den Warnstufen – besteht die Testpflicht bei Anreise sowie nachfolgend alle 72 Stunden (gerechnet vom letzten Test).
- Für die gastronomischen Angebote dieser Einrichtungen gelten die Bestimmungen für die Gastronomie. Die Testpflicht für die Gäste dieser Einrichtungen bestimmt sich nach der für diese Einrichtungen bestehenden Testpflicht.
- Neu: Sind in einer dieser Einrichtungen höchstens 25 nicht immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und für Gäste die Einhaltung der Maskenpflicht, sofern die nicht immunisierten Personen einen tagesaktuellen (!) Nachweis über eine Testung vorweisen können. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich die Personenzahl auf zehn Personen, bei Erreichen der Warnstufe 3 auf fünf Personen.
Gastronomie
Betreiber gastronomischer Einrichtungen haben für den Innenbereich ein Hygienekonzept vorzuhalten. Es gelten
- zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen gilt das Abstandsgebot,
- für Gäste und Personal die Maskenpflicht; für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich,
- Die Maskenpflicht kann für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen entfallen, wenn diese die Testpflicht erfüllen (tagesaktueller Test). Die Testpflicht gilt nicht für geimpfte und genesene Personen
- die Pflicht zur Kontakterfassung und
- im Innenbereich die Testpflicht.
Das Abstandsgebot und die Maskenpflicht entfallen je nach Warnstufe, wenn in
- Warnstufe 1 nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen,
- Warnstufe 2 nicht mehr als 10 nicht-immunisierte Personen,
- Warnstufe 3: nicht mehr als 5 nicht-immunisierte Personen
anwesend sind und im Übrigen lediglich geimpfte und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre.
Veranstaltungen
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (wie bisher)
Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind folgende Maßgaben zu beachten:
- Warnstufe 1: bis zu 250 Personen, die nicht-immunisierte Personen sind
- Warnstufe 2: bis zu 100 Personen, die nicht-immunisierte Personen sind
- Warnstufe 3: bis zu 50 Personen, die nicht-immunisierte Personen sind
Über den angegebenen Personenkreis hinaus können unbegrenzt Geimpfte, Genesene und Kinder bis einschließlich 11 Jahre teilnehmen.
Es gelten
- nach Wahl des Veranstalters das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht.
- Bei einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch die Einhaltung des sogenannten „Schachbretts“ gewahrt werden
- die Pflicht zur Kontakterfassung.
- die Testpflicht für nicht-immunisierte Personen
- Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben gewährleistet.
Das Abstandsgebot und die Maskenpflicht entfallen bei Veranstaltungen, bei denen die Anzahl der nicht-immunisierten Personen je nach Warnstufe eine bestimmte Anzahl nicht übersteigt (und im Übrigen lediglich Geimpfte, Genesene und Kinder bis einschließlich 11 Jahre teilnehmen). Die übrigen Schutzmaßnahmen bleiben aber bestehen:
- Warnstufe 1: nicht mehr als 25 nicht-Immuniserte.
- Warnstufe 2: nicht mehr als 10 nicht-Immuniserte
- Warnstufe 3: nicht mehr als 5 nicht-Immuniserte
Veranstaltungen im Freien (neu)
Für Veranstaltungen im Außenbereich gibt es nur noch Beschränkungen, wenn die Teilnehmer feste Plätze einnehmen und eine Einlasskontrolle oder Ticketverkauf gegeben sind. In diesen Fällen gilt für nicht immunisierte Personen die Testpflicht. Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das insbesondere die Einhaltung der Testpflicht gewährleistet.
Die Begrenzung auf 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauer entfällt. Nach dieser Regelung sind Martinsumzüge und Weihnachtsmärkte ohne Einschränkungen, d.h. ohne Abstand, ohne Maske und ohne 3G-Regeln möglich.
Schwimm- und Spaßbädern, Thermen, Saunen und Badeseen
In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen gelten im Innenbereich
- die Pflicht zur Kontakterfassung und
- die Testpflicht.
Die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich in geschlossenen Räumen einer Einrichtung aufhalten dürfen, ist auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt.
Sind in einer Einrichtung höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend, entfällt die Einhaltung der Begrenzung der Personenzahl. Im Übrigen verbleibt es bei den vorstehend angeordneten Schutzmaßnahmen. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich die Personenzahl nach Satz 3 auf zehn Personen, bei Erreichen der Warnstufe 3 auf fünf Personen. Ein Hygienekonzept, das insbesondere auch Regelungen zur Nutzung von Umkleiden, Duschen und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen sowie zur zulässigen Besucherzahl enthält, ist vorzuhalten. Die Kontrolle der Hygienekonzepte obliegt der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde.
Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen
In geschlossenen Räumen von Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätzen und ähnlichen Einrichtungen gelten
- das Abstandsgebot
- die Maskenpflicht , soweit die Art des jeweiligen Freizeitangebots dies zulässt,
- die Pflicht zur Kontakterfassung
- die Testpflicht und
- eine Beschränkung der Besucherzahl auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl.
Zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen
In geschlossenen Räumen von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gelten
- das Abstandsgebot
- die Maskenpflicht
- die Pflicht zur Kontakterfassung
- die Testpflicht
Museen, Ausstellungen und ähnliche Einrichtungen
In geschlossenen Räumen von Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen gelten
- das Abstandsgebot
- die Maskenpflicht
- die Pflicht zur Kontakterfassung
- die Testpflicht
Sind in einer Einrichtung höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend, entfallen die Einhaltung des Abstandsgebots und für Besucherinnen und Besucher die Einhaltung der Maskenpflicht. Im Übrigen verbleibt es bei den vorstehend angeordneten Schutzmaßnahmen. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich die Personenzahl auf zehn Personen, bei Erreichen der Warnstufe 3 auf fünf Personen.